Da leistet man sich endlich einmal wieder einen „neuen“ Gebrauchten für schlappe 2.700,00 €. Ein Schnäppchen, aber: Schon kurze Zeit später ist der Motor hin. Die Käuferin, der das passiert war, verlangte die Schadensbehebung im Rahmen der Gewährleistung durch die Verkäuferin. Die beklagte Verkäuferin bot telefonisch eine Nachbesserung in Berlin an.
Die Klägerin war einverstanden, verlangte aber die Überweisung eines Vorschusses für die Transportkosten in Höhe von 280 €. Schließlich muss sie das nach ihrer Behauptung nicht fahrbereite Auto in die Hauptstadt bringen. Sie bot aber auch die Abholung des Fahrzeugs durch die Verkäuferin auf deren Kosten an.
Die Beklagte meldete sich nicht, so dass die Klägerin die Reparatur des Auto in einer Werkstatt bei Kassel durchführen ließ. Für ihr entstandene Reparatur-, Transport- und Reisekosten verlangt sie jetzt Schadensersatz von der Beklagten in Höhe von 2.332,32 €.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Verkäufer gemäß § 439 II BGB verpflichtet ist, einem Käufer für den Transport der mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Grundsätzlich muss sich ein Verkäufer zwar nicht auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers ohne die Gelegenheit zu einer Untersuchung der Kaufsache einlassen. Jedoch hat der Verkäufer nach § 439 II BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen.
Diese gesetzliche Regelung hat Anspruchscharakter und soll die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten. Ein Käufer kann nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots grundsätzlich sogar vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Deckung der zu erwartenden Kosten beanspruchen. Denn die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache kostenfrei zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen. Die Klägerin darf also einen Vorschuss für den Transport nach Berlin verlangen. Sie hat damit ein dem Gesetz genügendes Nacherfüllungsverlangen erhoben.
BGH, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16