Man kann es ja nicht oft genug wiederholen: Wer sich auf Schwarzarbeit als Auftraggeber oder Auftragnehmer einlässt, geht ein hohes Risiko ein. Und das völlig zu Recht. Schwarzarbeit ist gesellschaftspolitisch nicht akzeptabel. Sie hat aber auch rechtlich erhebliche Konsequenzen im Streitfall. Alle Absprachen im Rahmen der Schwarzarbeit sind nicht wirksam.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) verstoßen. Folgender Sachverhalt lag dabei zugrunde:
Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €, nachdem er wegen mangelhafter Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens im privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von über 16.000,00 € geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Rechnungsbetrag überwies der Kläger; weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar.
Die Rückzahlungsklage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Der BGH hat diese Entscheidungen jetzt bestätigt.
Und das sagt der BGH:
In mehreren Urteilen hat der BGH bereits seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und damit keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, also auch keine Mängelansprüche, keine Rückzahlungsansprüche des Bestellers und auch keine Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nun von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.
BGH, Urteil vom 16. März 2017, VII ZR 197/16