Die Frage eines Betriebsübergangs steht immer im Raum, wenn ein Unternehmer von einem anderen ein Geschäftslokal, oder einen Teil des Geschäftsausstattung übernimmt. Haben alle Arbeitnehmer plötzlich einen Anspruch, so dass der neue Chef sie übernehmen muss?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit diesem Problem in leicht abgewandelter Form zu befassen. Eine Mineralölgesellschaft hatte eine Tankstelle verpachtet. Der Pächter beschäftigte diverse Angestellte. Die Gesellschaft kündigte den Pachtvertrag, da die Tankstelle auf Automatenbetrieb umgestellt werden sollte. Der Pächter sprach seinen Angestellten betriebsbedingte Kündigungen aus. Nur ca. 800 m entfernt wurde eine neue Tankstelle gebaut, die dann von einem anderen Pächter mit Personal betrieben wurde. Ein Angestellter der ersten Tankstelle klagte gegen seine Kündigung. Er berief sich auf einen Betriebsübergang, zumal in der neuen Tankstelle auch andere frühere Kollegen eingestellt worden waren.
Das sagt das BAG:
Das BAG sah die Kündigung jedoch als wirksam an. Es fehlten die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang. Ein Betriebsübergang gemäß § 613 a I BGB liegt nach BAG-Rechtsprechung immer dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, gibt es einen Katalog von Umständen, die zu prüfen sind: Die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie zum Beispiel Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber. Es geht aber auch um den etwaigen Übergang der Kundschaft sowie den Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten. Auch die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten kann eine Rolle spielen.
Die Übernahme nur eines Teils der Belegschaft reichte dem BAG im Tankstellenfall trotz gleicher Betriebsart und räumlicher Nähe für einen Betriebsübergang nicht aus. Auch gab es keinerlei Nachweise, dass zum Beispiel die „Stammkundschaft“ übernommen wurde. Die Kündigung hatte Bestand.
BAG; Urteil vom 18.09.2014; 8 AZR 733/13