Thema Bonbons: Nimm einen oder zwei oder …

Bonbons sind lecker. Und oftmals möchte man nach dem ersten auch gleich den zweiten und dann den dritten Bonbon essen. Aber: Bonbons sind auch Gegenstand der strengen Richtlinien der Europäischen Union. Und das betrifft nicht nur den vielleicht zu hohen Zuckergehalt. Es kann sich auch um die Art und Weise der Verpackung handeln. Wird ein Lebensmittel verkauft, in dessen Verpackung  sich mehrere Einzelpackungen befinden, gelten die Bestimmungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Danach müssen auf der Verpackung sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Ob das auch für sogenannte kleinteilige Einzelstücke gilt – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – musste nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheiden.

Das ist passiert:

Die Klägerin produziert Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten. Diese vertreibt sie in Beuteln, in denen dann jeweils mehrere einzeln mit Bonbonpapier umwickelte Stücke sind. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stellte bei einer Kontrolle folgendes fest: Zwar war auf mehreren der auf diese Weise im Handel angebotenen Produkte das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben, aber die Zahl der enthaltenen Stücke fehlte. Das wollte das Amt nicht durchgehen lassen und leitete gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

Die Klägerin war damit nicht einverstanden. Sie wandte sich an das Verwaltungsgericht und wollte dort festgestellt wissen, dass sie nicht gegen die maßgeblichen Regelungen der LMIV verstoße. Die Klage blieb jedoch erfolglos, und die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Die Klägerin legte Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein.

Das meint das BVerwG:

Das BVerwG wies die Revision der Klägerin zurück. Dabei stützte sich das Gericht insbesondere auf Art. 23 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV. Auf einer Vorverpackung, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, ist die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Die Klägerin meinte, die Vorschrift sei auf Vorverpackungen nicht anzuwenden, die kleinere, einzeln verpackte Stücke enthalten. Dafür gibt aber das maßgebliche Unionsrecht keine Anhaltspunkte. Der Gesetzestext ist eindeutig. Und nach Auffassung der Richter unterfallen die Produkte der Klägerin sehr wohl dieser Vorschrift. Die Argumentation der Klägerin überzeugte die Richter daher nicht. Vielmehr greift die Verpflichtung, die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke anzugeben, nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer ein.

Auf der anderen Seite hat die Angabe für die Verbraucherinnen und Verbraucher sogar einen zusätzlichen Informationswert. Sie fördert den durch die LMIV verfolgten Zweck, sie bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen , so das BVerwG.

Ein Glück, jetzt weiß ich an der Supermarktkasse nicht nur, was die Bonbons wiegen sondern auch wie viele in der Verpackung sind. Letzteres hat mich allerdings früher nie interessiert. Es war und ist doch viel wichtiger, dass die Bonbons richtig lecker schmecken, oder?

BVerwG 3 C 15.21 – Urteil vom 09. März 2023

(Foto privat: Bundesverwaltungsgericht in Leipzig)

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