Ein Testament und auch andere letztwillige Verfügungen können handschriftlich oder notariell errichtet werden. Formfragen sind dabei peinlichst genau zu beachten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Dokument unwirksam ist und eine vom Erblasser nicht gewollte Erbfolge eintritt.
Das Oberlandesgericht Köln hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Der Erblasser nahm in seinem handschriftlichen Testament Bezug auf einen Entwurf einer Notarin, der mit der Maschine geschrieben war. Dieses Testament ist nicht wirksam errichtet worden, so die Richter. Der Erblasser nimmt Bezug auf ein nicht von ihm mit der Hand geschriebenes Schriftstück. In einem eigenhändigen Testament ist eine solche Bezugnahme auf ein mit einer Maschine (Schreibmaschine, Computer, Drucker) geschriebenes Schriftstück jedoch nicht gestattet. Der Erblasser darf hinsichtlich des Inhalts seiner letztwilligen Verfügung nur auf eigenhändig von ihm geschriebene Schriftstücke oder auf öffentliche Testamente Bezug nehmen. Dies ist Folge des Formzwangs, der für Verfügungen von Todes wegen gilt.
Der wirkliche Wille des Erblassers ist formnichtig erklärt, wenn er im Testament selbst nicht zum Ausdruck kommt. Im zu entscheidenden Fall befanden sich die wichtigen Passagen mit der Benennung der Erben und der Aufteilung des Nachlasses in dem mit der Maschine geschriebenen Teil. Dieser – etwaige – Wille des Erblassers ist jedoch nicht formwirksam erklärt worden. Zudem fehlte es hier auch noch an der gem. § 2247 BGB erforderlichen Unterschrift des Erblassers.
Das Testament ist damit wegen dieses Formmangels gemäß § 2085 BGB insgesamt unwirksam, also auch bezüglich des handschriftlich gefertigten Teils. Denn der in Bezug genommene formunwirksame Teil enthielt die wesentlichen Verfügungen des Erblassers, während der von ihm gefertigte handgeschriebene Teil bloße Ergänzungen beinhaltet. Die Richter gingen davon aus, dass der Erblasser dieses Testament nur als Ganzes gewollt hätte.
Praxis-Tipp:
Man muss sich schon entscheiden, ob man ein notarielles Testament mit professioneller Hilfe des Notars errichten oder aber handschriftlich seinen letzten Willen in eigenen Worten formulieren will. In der zweiten Variante gilt dann aber die Regel: Ein Testament ist von vorne bis hinten mit der Hand zu schreiben und zu unterschreiben!
OLG Köln; Beschluss vom 06.10.2014; 2 Wx 249/14