Manch einer hat eine Zweitwohnung oder sogar mehrere Wohnungen. Und da drohen dann die Kommunen schnell mit der Zweitwohnungssteuer. Aber nicht immer unterfällt eine zweite Wohnung als Zweitwohnung dieser Steuer. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt entschieden, dass für eine leer stehende Wohnung keine Zweitwohnungsteuer erhoben werden darf. Dies soll dann gelten, wenn die Wohnung ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird.
Der klagende Wohnungseigentümer wurde für seine seit Jahren leer stehende und nachweislich nicht genutzte Zweitwohnung zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Die Wohnung hielt der Kläger nach eigenen Angaben jedoch als Kapitalanlage, ohne sie zu vermieten („Betongeld“).
Und das meint das Bundesverwaltungsgericht:
Das Bundesverwaltungsgericht sieht darin keinen steuerpflichtigen Vorgang. Zwar dürfe eine Gemeinde zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung diene und daher zweitwohnungssteuerpflichtig sei. Diese Vermutung werde aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich und auch unvermietet zur Kapitalanlage zu nutzen, durch objektive Umstände erhärten könne. Nach der fehlerfreien Gesamtwürdigung durch die Vorinstanz lag eine Mehrzahl solcher Umstände vor. So war in den betreffenden Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.
BVerwG; Urteil vom 15.10.2014; 9 C 5.13