Schockwerbung ist im Trend ganz weit vorne. Agenturen gestalten sie oft mit einem erheblichen finanziellen und kreativen Aufwand. Rechtsanwälte dürfen inzwischen auch für ihre Tätigkeit werben. Sie unterliegen dabei allerdings immer noch strengeren Regeln als die Masse der werbenden Firmen. Anwaltswerbung darf trotzdem originell sein. Anwalt und Agentur dürfen es nur nicht übertreiben.
Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall auf dem Tisch, in dem in einer Anzeige eine junge Frau zu sehen ist, die sich erkennbar aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält. Daneben steht der Text „Nicht verzagen, R. fragen“. Eine solche „Schockwerbung“ überschreitet nach Rechtsauffassung des BGH die Grenze der für Anwälte erlaubten Werbung. Die Anzeige ist nur durch eine reißerische Aufmachung gekennzeichnet. Ein spezifischer Hinweis auf das Berufsbild des Rechtsanwalts oder gar auf sein konkretes Tätigkeitsfeld ist nicht ersichtlich.
Der BGH kommt aufgrund der werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts zu einem eindeutigen Ergebnis: Eine Werbung, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat, ist mit der Stellung eines Rechtsanwalts im Interesse des rechtsuchenden Bürgers nicht vereinbar.
BGH; Urteil vom 27.10.2014; AnwZ (Brfg) 67/13