Kinder wollen raus und Fußball spielen. Sie wollen nicht nur leise in ihrem Zimmer sein. Warum sollten sie das auch tun? Es ist das gute Recht aller Kinder, sich auszuprobieren, rumzutoben und dabei auch laut zu sein. Nicht alle Kinder sind gleich laut, und nicht alle Erwachsenen haben die gleiche Toleranzschwelle. Und schon stehen die Gerichte mit auf dem Bolzplatz.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt zu dem Thema eine Grundsatzentscheidung getroffen. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer Wohnung wegen Lärmbelästigungen von einem Nachbargrundstück die Miete mindern darf und wie dabei Kinderlärm zu berücksichtigen ist. Die Beklagten wohnen in einer Erdgeschosswohnung nebst Terrasse zur Miete. Das Grundstück grenzt an eine Schule, auf deren Gelände ein Bolzplatz errichtet wurde. Der befindet sich zwanzig Meter von der Terrasse der Beklagten entfernt. Der Bolzplatz soll nach der vom Schulträger angebrachten Beschilderung Kindern im Alter bis zu 12 Jahren von Montag bis Freitag bis 18:00 Uhr zur Benutzung offenstehen.
Die Beklagten rügten gegenüber dem Vermieter Lärmbelästigungen durch Jugendliche, die auch außerhalb der genannten Zeiten auf dem Bolzplatz spielten, und minderten deshalb die Miete um 20 %. Der klagende Vermieter hält die Mietminderung für unberechtigt und begehrt die Miete auch weiterhin in voller Höhe. Die hierauf gerichtete Klage ist vor dem Amts- und dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die Revision hat Erfolg.
Die Mieter können nicht davon ausgehen, dass der Zustand, wie er bei Vertragsschluss vorhanden war, dauerhaft erhalten bleibt; es sei denn, es gibt ausdrückliche vertragliche Absprachen. Die hat der BGH aber nicht gefunden.
Das meint der BGH:
Der Bundesgerichtshof ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass die hier neu aufgetretenen Lärmbelästigungen keinen Mangel der Mietsache darstellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn auch der Vermieter selbst die Belästigungen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste.
Da hierzu die erforderlichen Feststellungen – insbesondere die Frage, ob die von den Beklagten geltend gemachten Lärmbelästigungen von Kindern oder von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verursacht werden – bisher nicht getroffen sind, war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
BGH; Urteil vom 29.04.2015; VIII ZR 197/14