Das Unterhaltsrecht ist immer noch im Fluss. Galt früher der Grundsatz, dass im Zweifel der Besserverdienende seinem geschiedenen Ehepartner lebenslang Unterhalt zahlen muss, so ist dieses heute zumindest so pauschal nicht mehr richtig. Die jüngsten Gesetzesänderungen beschäftigen daher auch weiterhin die Gerichte, insbesondere im Hinblick auf ältere Eheverträge, die im Wesentlichen von Freiberuflern und Selbständigen abgeschlossen worden sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) durfte jetzt einen solchen Fall entscheiden. In dem Ehevertrag hatten die Eheleute vereinbart, dass die Ehefrau 50 % der bereinigten Einnahmen aus der Zahnarztpraxis des Klägers als Unterhalt erhalten sollte. Mit Wegfall der Unterhaltsverpflichtung den Kindern gegenüber sollte sich die Quote auf 40 % verringern, wobei die Unterhaltszahlung lebenslang erfolgen und eigenes Erwerbseinkommen der Ehefrau nicht auf die Unterhaltsleistung angerechnet werden sollte. Nachdem die Ehe im Jahr 1999 geschieden worden war, verurteilte ein Berufungsgericht den Kläger auf der Grundlage des vorgenannten Vertrages, an die Ehefrau ab Januar 2004 monatlich 2.810,83 € zu zahlen. Nach einigen Vorprozessen verlangt der Ehemann nun eine deutliche Reduzierung des zu zahlenden Unterhalts.
Der BGH hat in seiner Entscheidung trotz eines anderen Wortlauts im Ehevertrag deutlich gemacht, dass eine Befristung der Zahlungsverpflichtung im Nachhinein möglich ist. Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage anschließend geändert (hier: Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (so der BGH schon in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2012 – XII ZR 139/09). Im zu entscheidenden Fall gab es jedoch ehebedingte Nachteile, da die Ehefrau wegen einer Berufspause von ca. 30 Jahren jetzt nur noch einer geringfügig qualifizierten Beschäftigung nachgehen konnte. Eine Befristung scheidet dann aus, allerdings kann nun der unterhaltsrechtliche Bedarf der Ehefrau auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden.
Praxis-Tipp:
Es ist sehr wichtig, ältere Eheverträge oder Verträge, die im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung geschlossen worden sind, regelmäßig auf ihre Aktualität hin zu überprüfen. Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung haben in den letzten Jahren gerade im Unterhaltsrecht einen erheblichen Wandel erfahren. Eine „Inspektion“ des Vertragswerkes durch einen Fachanwalt für Familienrecht kann helfen, ein böses und teures Erwachen im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens zu vermeiden.
BGH; Urteil vom 18.02.2015; 12 ZR 80/13
Düsseldorfer Tabelle: Höhe des Kindesunterhalts steigt nach Anpassung
Seit dem 01. August 2015 hat sich die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder sind erhöht worden, was damit eine Erhöhung des zu zahlenden Unterhalts nach sich zieht.
Der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) steigt von bisher mtl. 317,00 € auf mtl. 328,00 €, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 € auf mtl. 376,00 € und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426,00 € auf mtl. 440,00 €. Das Kindergeld ist zu Hälfte auf diese Bedarfsbeträge anzurechnen, wenn der das Kind betreuende Elternteil das Kindergeld erhält. In der 1. Altersstufe sind also für ein erstes Kind 236 € zu zahlen.
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