Bei einem Mietvertrag für Wohnraum gibt es klare Regeln. Das betrifft insbesondere die Pflicht, Schönheitsreparaturen durchzuführen. In den letzten Jahren sind dazu sehr viele, im Wesentlichen mieterfreundliche Urteile veröffentlicht worden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht festgestellt, dass die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist, sofern ihm der Vermieter die Wohnung bei Vertragsbeginn in einem renovierungsbedürftigen Zustand ohne angemessenen Ausgleich überlassen hat.
Das Landgericht Lüneburg hat diesen Grundsatz nun auch auf den Gewerbemietvertrag übertragen. Die Parteien eines Mietvertrags haben in dem vom Vermieter gestellten Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen sowie eine Endrenovierung durchzuführen hat. Der Mieter hatte die Gewerberäume aber bereits in einem unrenovierten und desolaten Allgemeinzustand übernommen.
Das Landgericht stellt fest, dass eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag nicht grundsätzlich unzulässig ist. Sie darf nur nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen. Jedenfalls ist eine solche Klausel aber immer dann unwirksam, wenn sie den Mieter unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen zur Renovierung verpflichtet. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Vermieter hat die Räumlichkeiten zu Mietbeginn dem Mieter ohne Ausgleich unrenoviert übergeben. Damit ist dann die Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht nach Auffassung des Landgerichts Lüneburg auch auf Gewerberaummietverträge anzuwenden. Der Bundesgerichtshof sieht nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit, Mietverträge über Gewerberäume anders als Mietverträge über Wohnraum zu beurteilen. Ein solcher Ausnahmefall liegt für die Lüneburger Richter hier aber nicht vor.
Landgericht Lüneburg; Urteil vom 04.08.2015; O 353/14