Mit dem Glücksspiel ist das so eine Sache. Nicht ganz zu Unrecht heißt es ja auch „Pech im Spiel – Glück in der Liebe“. Es soll aber auch Leute geben, die Pech im Spiel und Pech in der Liebe haben.
Eine Frau aus Halle mietete in der Zeit vom 04.06. bis 07.06. ein Zimmer in einem Hotel in Halle gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter mit dem Vornamen Michael. Mit dieser Person nutzte sie in dem Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage. Am 14.03. des Folgejahres brachte sie den Jungen Joel zur Welt. Ihr Begleiter aus dem Hotel in Halle könnte der Vater des Kindes sein.
Die Frau klagte gegen die Hotelleitung auf Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters. Sie selbst ist nicht im Besitz von Unterlagen, aus denen sich der vollständige Name ergeben könnte. Die Klägerin benötigt die Auskünfte, um Kindesunterhaltsansprüche gegenüber ihrem damaligen Begleiter geltend machen zu können.
Das Hotel ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf die Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste besteht. In dem fraglichen Zeitraum wären insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen. Da die Klägerin die genannte Person nicht näher beschreiben könne, sei eine eindeutige Feststellungen der infrage kommenden Personen nicht möglich.
Das meint das Amtsgericht:
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Klägerin kann nicht die Erteilung der geforderten Auskünfte verlangen. Das Gericht stellt fest, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiegt.
Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre. Das schützt davor, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Jeder könne selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird. Dieses Recht ist durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt ist, so das Gericht.
Das Gericht sieht auch die Gefahr, dass die Datenübermittlung durch das Hotel an die Klägerin ins Blaue hinein erfolgen würde. Der Klägerin ist es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl sind für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Schließlich ist nicht einmal mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt.
Wie heißt es so schön: Rien ne va plus !
AG München, Urteil vom 28.10.16, 191 C 521/16