Dass der Nachbar seine Hecke nicht beliebig hoch wachsen lassen darf, ist allgemein bekannt. Dass es bestimmte Zeiten gibt, in denen Sträucher und Bäume nicht gestutzt werden dürfen, ebenso. Wie sieht es aber mit der Grenzbepflanzung eines Grundstücks aus, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, wenn sich also zum Beispiel zwischen den Grundstücken eine ca. 1 m hohe Geländestufe befindet? Welche „rechtliche“ Höhe hat dann eine z.B. 3 m hohe Hecke? Auch mit solchen Fragen muss sich der Bundesgerichtshof (BGH) immer wieder einmal beschäftigen.
In dem zu entscheidenden Verfahren liegt das Grundstück des Klägers höher als das der beklagten Nachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang der Geländestufe eine 6 m hohe Thujenhecke. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März bis 30. September auf eine Höhe von 2 m, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien zurückzuschneiden.
Der BGH hat die bayerischen nachbarrechtlichen Vorschriften ausgelegt, wonach der Eigentümer eines Grundstücks verlangen kann, dass u.a. Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 m sind. Anderenfalls kann er den Rückschnitt der Pflanzen verlangen. Die zulässige Höhe der Pflanzen ist grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten.
Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist deshalb nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen.
Neben der Heckenschere wird zur Streitklärung also auch ein Zollstock und gegebenenfalls sogar eine Wasserwaage benötigt. Der „liebe“ Nachbar lässt grüßen.
BGH, Urteil vom 02.06.2017, V ZR 230/16