Die „Düsseldorfer Tabelle“ und damit der zu zahlende Unterhalt ändern sich wieder einmal mit dem Jahreswechsel. Mit der Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2018 ändern sich natürlich auch die Zahlbeträge. Die Änderungen kurz zusammengefasst ergeben folgendes Bild:
Der Mindestunterhalt erhöht sich für Kinder in der ersten Altersstufe (bis zum fünften Lebensjahr) um sechs Euro auf nun 348,00 €. In der zweiten Altersstufe (bis Elfjährige) beträgt der Unterhaltsanspruch jetzt 399,00 €. Kinder zwischen 12 und 17 Jahren erhalten 467,00 € Mindestunterhalt pro Monat. Für volljährige Kinder verbleibt es bei dem Mindestunterhalt von 527,00 €.
Auf den Bedarf des Kindes wird nach § 1612 b BGB das Kindergeld angerechnet. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind jeweils 194,00 €. Für ein drittes Kind gibt es 200,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 225,00 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Die „Düsseldorfer Tabelle“ hat keine Gesetzeskraft. Sie ist die Richtschnur für den zu zahlenden Unterhalt. Das bedeutet konkret: Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt richten sich nach diesem Zahlenwerk.
Die Stadt Düsseldorf ist der Namensgeber der Tabelle. Die dortigen Familienrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben diese Tabelle in Abstimmung mit anderen Familiengerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag entwickelt. Ziel ist es, den zu zahlenden Unterhalt bundesweit zu vereinheitlichen und damit gerechter zu gestalten.
Zu der Düsseldorfer Tabelle haben die einzelnen Oberlandesgerichte ergänzende Unterhaltsleitlinien entwickelt. Diese enthalten weitere Erläuterungen und regionale Besonderheiten. Die Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts gelten zum Beispiel bei uns im hohen Norden.