In alten Weisheiten steckt viel Wahres, auch wenn Sprichworte ab und zu auf den neuesten Stand gebracht werden müssen. So hat der Bundesgerichtshof jetzt per Urteil entschieden, dass „Wer mit dem Feuer spielt“ auch in der Fassung „Wer mit dem Feuer spielen lässt“ gilt.
Ein Grundstückseigentümer beauftragt einen Handwerker mit einer Dachreparatur. Dabei kommt es zum Brand am eigenen Haus und zu einem erheblichen Schaden am Nachbarhaus. Der Nachbar hat einen Ausgleichsanspruch, wenn sein Schaden das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigt. Das ist hier der Fall.
Der Auftraggeber des Handwerkers muss aber auch Störer im Sinne des § 1004 I BGB sein. Zwar ist der Brand auf die Handlung des beauftragten Handwerkers zurückzuführen. Das reicht dem Bundesgerichtshof aber aus. Der Grundstückseigentümer hat mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen. Damit beruht der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen, die seinem Einflussbereich zuzurechnen sind. Er muss zahlen.
Millionen für den „König“
Zum Schluss noch eine Kurzmeldung aus der Rubrik „Wie bitte?“: Der Bundesgerichtshof hat im März 2018 eine Verurteilung des „Königs von Deutschland“ wegen Untreue und unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften aufgehoben. Der Angeklagte soll einer sektenähnlichen Gemeinschaft vorgestanden haben, deren Mitglieder in einem „Königreich Deutschland“ mit dem Angeklagten als „Staatsoberhaupt“ leben wollten. Zur Finanzierung warb er von 492 Unterstützern Darlehen von insgesamt mehr als 2,4 Millionen Euro ein. Der Fall muss aber noch weiter aufgeklärt werden. Deshalb hat der Senat ihn an das Landgericht zurückverwiesen. Und da denkt man, so etwas gibt es nur im Fernsehen, aber…
BGH, Urteil vom 09.02.2018, V ZR 311/16 und Beschluss vom 26.03.2018, 4 StR 408/17