Drum prüfe, wer sich ewig bindet, …
(Friedrich Schiller in dem Lied von der Glocke)
„Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich das Herz zum Herzen findet! Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.“ So heißt es bei Friedrich Schiller in dem Lied von der Glocke. Und trotz dieser eindeutigen Warnung wird immer noch geheiratet. Gerade das Frühjahr ist eine beliebte Zeit für den Gang zum Traualtar. Und natürlich ist eine Hochzeit nicht nur romantisch und ein großes Familienfest. Sie ist auch ein formeller, rechtlicher Akt.
Früher war es weit verbreitet, sich vor der Hochzeit zu verloben (§ 1297 BGB). Das ist rechtlich nicht notwendig, kann aber erhebliche Konsequenzen mit sich bringen, wenn das Verlöbnis scheitert (§ 1298 BGB). Eine Eheschließung muss beim Wohnsitz-Standesamt angemeldet werden, und spätestens mit dieser Anmeldung gilt man als verlobt. Hat man alle Unterlagen dabei, steht einer sofortigen Eheschließung nichts im Wege. Trauzeugen sind nicht mehr notwendig.
Für viele Verlobte kommt der Gang zum Notar vor dem Gang zum Standesbeamten. Das Gerücht, dass ein Ehevertrag unromantisch sei, ist und bleibt ein Gerücht. Es wird oft übersehen, dass die Eheleute durch ihre Unterschrift beim Standesbeamten einen Vertrag zu den Bedingungen des Gesetzes schließen. Bei einem Notar können sie diesen Vertrag an ihre persönlichen Bedürfnisse und ihre persönliche Lebenssituation anpassen. Das zukünftige Ehepaar sollte sich daher bei einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen, welches Modell für sie das Beste ist: Die gesetzlichen Regelungen oder ein individueller Ehevertrag. Der Ehevertrag ist nur bei notarieller Beurkundung wirksam.
Aber Achtung: Bereits seit 2004 können Familiengericht anlässlich einer Ehescheidung die Klauseln eines Vertrages überprüfen und auch ändern. Eine gute Beratung im Vorwege kann helfen, ein solches Risiko zu vermeiden.