Manch einer hat in seinem Auto eine kleine Kamera installiert, die das Geschehen vor der Windschutzscheibe filmt – eine „Dashcam“. Ob dieses zulässig ist und wie bei einem Unfall mit dem Film zu verfahren ist, war lange umstritten. Nun hat der Bundesgerichtshof über die Verwertbarkeit derartiger Aufnahmen im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.
Zwei Autofahrer biegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren ab. Es kommt zu einer seitlichen Kollision. Beide Beteiligte behaupten, der jeweils andere habe die Fahrspur verlassen. Ein Sachverständiger hält aus technischer Sicht beide Schilderungen für möglich.
Die Fahrt wurde während der Kollision von einer Dashcam im Klägerfahrzeug aufgezeichnet. Dem Angebot des Klägers, den Film zu verwerten, kommen die Richter erster und zweiter Instanz nicht nach. Die Aufzeichnungen würden gegen den Datenschutz verstoßen und damit einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Klage und Berufung des Klägers werden abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.05.2018 das Berufungsurteil nun aufgehoben. Die Dashcam-Aufzeichnung ist zwar nach geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Das führt aber nicht sofort zu einem Beweisverwertungsverbot. Eine Interessen- und Güterabwägung muss vorgenommen werden. Ergebnis: Das Interesse des Klägers an der Durchsetzung seiner Ansprüche in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege geht hier dem Recht des Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung vor. Ein Landgericht muss den Fall neu verhandeln.
Aber Achtung: Dashcam-Nutzer müssen trotzdem den Datenschutz beachten. Verstöße können mit hohen Geldbußen geahndet werden, manchmal kann sogar Freiheitsstrafe drohen.
BGH, Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17