Das Presserecht ist eine sehr spezielle Materie. Es geht um Persönlichkeitsrechte, die Wahrheit, Zeitungsenten, viel Geld und das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Es ist verständlich, dass in diesem Konglomerat unterschiedlicher Interessen Gerichte immer wieder Streitigkeiten schlichten oder entscheiden müssen.
Was war passiert?
Der Klägerin gehört ein Verlag. Und der veröffentlicht in seiner Zeitung eine Rubrik namens „Herzblatt-Geschichten“. Der Verlag übernimmt für diese Rubrik Meldungen aus der Boulevardpresse über Prominente. Der eine Beklagte ist ein bekannter Musiker. Er war bereits wiederholt Gegenstand einer solchen Berichterstattung. Der andere Beklagte betreibt eine Anwaltskanzlei, die im Presserecht tätig ist. Diese versendet „presserechtliche Informationsschreiben“ an Verlage. In diesen Schreiben wird ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird. Die Klägerin forderte die Kanzlei auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Schreiben zu nehmen.
Die Beklagten hielten sich nicht an diese Aufforderung. Sie schickten der Klägerin ein weiteres „presserechtliches Informationsschreiben“. Darin baten sie, eine Veröffentlichung über den Musiker aus einer anderen Zeitung nicht zu übernehmen. Die dortige Veröffentlichung sei angeblich persönlichkeitsrechtsverletzend.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, ihr solche presserechtlichen Informationsschreiben per Telefax zuzusenden. Das Landgericht hat in der ersten Instanz die Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Das OLG ließ die Revision zu. Die Klägerin bleibt bei ihrem Unterlassungsantrag.
Und das meint der BGH:
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Schickt eine Anwaltskanzlei ein presserechtliches Informationsschreiben an einen Presseverlag, so ist das in der Regel kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb. Das allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Klienten kann durch solche Schreiben bereits vor der Veröffentlichung effektiv geschützt werden. Dem Klienten wird im Vorfeld Gehör verschafft. Rechtsverstöße können so verhindert oder eine Weiterverbreitung der Meldung eingeschränkt werden. Das sind schutzwürdige Interessen, die nach Auffassung des BGH in der Regel über dem Interesse des Presseunternehmens stehen, solche Schreiben nicht zu erhalten.
Der zu entscheidende Fall liegt anders: Das streitige Schreiben war ungeeignet, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Es fehlten Informationen. Aus diesem Grund konnte das Presseunternehmen nicht beurteilen, ob die geplante Berichterstattung Persönlichkeitsrechte verletzen wird. Ergebnis: Schreiben solcher Art dürfen die Beklagten nicht mehr an die Klägerin senden.
BGH, Urteil vom 15.01.2019, VI ZR 506/17