Rutschgefahr im Hotel? Das muss nicht sein! Im Urlaub wollen alle ungefährdet herumlaufen und ihre Auszeit genießen. Gerade in der ungemütlichen Jahreszeit mit Sturm und Regen freuen sich gestresste Touristen auf etwas Sonne und einen schönen Urlaub. Aber auch dort warten manchmal unangenehme Überraschungen auf die Gäste. Natürlich muss in einem Hotel ab und zu der Eingangsbereich gewischt werden. Und dann kann der unaufmerksame Urlauber schnell ins Schlittern kommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) durfte jetzt zur Frage Stellung nehmen, welche rechtliche Wirkung zum Beispiel das Aufstellen von Warnschildern hat, wenn diese auf die Rutschgefahr hinweisen.
Das ist passiert:
Der Kläger hat eine Pauschalreise nach Lanzarote unternommen. Er macht jetzt gegen das beklagte Reiseunternehmen Ansprüche aufgrund eines Unfalls geltend, der sich während dieser Reise ereignet hat. Der Kläger hat ein Handicap: Er ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Direkt am Tag nach der Ankunft erlitt er einen Unfall. Beim Verlassen des Hotels stürzte der Mann auf der regennassen Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang. Er wollte diese zu Fuß passieren und erlitt nun infolge des Sturzes eine Handgelenksfraktur.
Der Kläger verlangt von dem Reiseunternehmen die Rückzahlung des Reisepreises, den Ersatz materieller Schäden, eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und auch noch Schmerzensgeld. In den ersten beiden Instanzen blieb der Kläger ohne Erfolg. Dem Kläger sei laut Berufungsurteil schon nicht der Beweis gelungen, dass keine Warnschilder aufgestellt gewesen seien. Diese Unsicherheit gehe zu seinen Lasten. Der Kläger sei für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte beweispflichtig. In der damals geltenden Fassung des § 651 c BGB hieß es: „Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.„
Das meint der BGH:
Beim Bundesgerichtshof ist laut Geschäftsverteilungsplan der X. Zivilsenat für das Reiserecht zuständig. Dieser hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das ist das übliche Vorgehen, wenn aus Sicht des BGH die Angelegenheit noch nicht gründlich genug aufgeklärt ist und es eben nicht nur um reine Rechtsfragen geht. Das Oberlandesgericht muss nun aufklären, ob der auf der Rollstuhlrampe verlegte Bodenbelag den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen, also spanischen, Bauvorschriften entsprach.
Das Oberlandesgericht hat diese Frage im Berufungsurteil als nicht entscheidungserheblich angesehen. Für die Richter war es ausreichend, wenn der Hotelgast vor einer Rutschgefahr bei Nässe mit einem Warnschild gewarnt wird. Das ist laut BGH auch grundsätzlich ok, aber dann muss die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften und damit den Sicherheitsstandards entsprechen. Für die neue Entscheidung hat der BGH den OLG-Richtern noch Folgendes mit auf den Weg gegeben: Sollte die Rollstuhlrampe dem vorgesehenen Standard nicht entsprochen haben, bestand eine besondere Gefährdungslage. Dann ist ein Warnschild im Bereich der Rampe nicht ausreichend.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2020, X ZR 110/18
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