Party oder: „Too Old To Rock ’n‘ Roll, Too Young To Die“

Auch wenn die Landesregierungen die ersten Lockerungen in der Corona-Krise beschlossen haben, „Zeit für Party“ ist damit noch lange nicht. Aber wenn es wieder richtig los geht, wollen natürlich jung und alt dabei sein. Und schon stellen sich einige wichtige Fragen: Gibt es eine Altersgrenze für den Besuch einer öffentlichen oder privaten Party? Wer entscheidet, welche Personen mitfeiern dürfen? Und wer kontrolliert, ob die Auswahlkriterien zulässig sind?

Die britische Rockband Jethro Tull sang schon in den 70er Jahren Too Old To Rock ’n‘ Roll, Too Young To Die. Wer sich damit nicht abfinden lassen will, der versucht trotzdem auf ein Festivalgelände zu kommen. Wird der Eintritt verwehrt, dann geht´s zu Gericht. Und so hat nun der Bundesgerichtshof über eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verhandelt, weil dem Kläger nach seiner Behauptung aus Altersgründen der Zutritt zu einer Musikveranstaltung verweigert worden ist.

Worum geht es?

Im August 2017 fand ein von der Beklagten veranstaltetes Open-Air-Event in München statt. Über 30 DJs legten elektronische Musik auf. Die Party war auf maximal 1.500 Personen ausgelegt. Einen Vorverkauf gab es nicht. Erst nach Passieren der Einlasskontrollen durften die Partygänger ihre Tickets kaufen. Dem damals 44-jährigen Kläger und seinen beiden 36 und 46 Jahre alten Begleitern wurde der Einlass verwehrt.

Damit war der Kläger nicht einverstanden. Noch vor Einreichung der Klage teilte die Beklagte ihm mit, dass die Zielgruppe der Veranstaltung Personen zwischen 18 und 28 Jahren gewesen seien. Es habe eine Einlasskontrolle rein nach dem optischen Eindruck gegeben, um altersmäßig nicht zur Zielgruppe passende Personen abweisen zu können. Die Beklagte begründete dies mit der beschränkten Personenzahl. Und schließlich wollte sie eine homogen in sich feiernden Gruppe haben, um den wirtschaftlichen Erfolg nicht zu gefährden.

Der Kläger sieht sich wegen seines Alters benachteiligt und fordert eine Entschädigung nach § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 2 AGG. Dazu beziffert er seinen Anspruch mit 1.000 € nebst Zinsen.

Was bislang geschah?

Die beiden Vorinstanzen wollten der Argumentation des Klägers nicht folgen. Die Klage wurde beim Amtsgericht München abgewiesen. Und auch das Landgericht München bescherte dem Kläger keinen Erfolg. So sei das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG hier gar nicht anwendbar. Es handele sich weder um ein Massengeschäft wie zum Beispiel im Einzelhandel, Personennahverkehr oder Kino. Es sei aber auch kein Geschäft, bei dem für den Anbieter einer Leistung die persönliche Auswahl seines Vertragspartners nachrangige Bedeutung habe.

Aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme gingen die Richter davon aus, dass die Party nicht für das allgemeine Publikum gedacht war. Das Gelände war nur für speziell als „Partygänger“ gekleidete Personen im Alter zwischen 18 und 28 Jahren zugänglich. Ausweiskontrollen gab es nicht. Allein der optische Eindruck zählte. Die Richter gestanden dem beklagten Veranstalter einen weiten Beurteilungsspielraum für sein favorisiertes Publikum zu, um den wirtschaftlichen Erfolg der Party sicherzustellen. Da nur 1.500 Leute dabei sein konnten, darf nach Ansicht der Richter der Zutritt auf bestimmte Zielgruppen beschränkt werden.

Wie geht es weiter?

Es überrascht nicht, dass der Kläger mit dieser Berufungsentscheidung nicht zufrieden ist. Mit der Revision zum Bundesgerichtshof verfolgt er sein Ziel auf Entschädigung weiter. Der BGH hat im Februar diesen Fall verhandelt. Am 5. Mai 2021 soll eine Entscheidung verkündet werden. Es bleibt also spannend. Allerdings dürften Großveranstaltungen voraussichtlich vorher gar nicht stattfinden, so dass diskriminierende Abweisungen am Einlass bis zum BGH-Urteil auch nicht zu befürchten sind.

(Foto von Free-Photos bei Pixabay)

 

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