Im Rahmen einer Ehescheidung muss das Familiengericht auch über den sogenannten Versorgungsausgleich entscheiden. Das ist die einzige Frage, die das Familiengericht „von Amts wegen“, also ohne gesonderten Antrag einer Partei, prüft. Alle anderen Folgesachen (wie zum Beispiel Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Hausrat) bedürfen eines Antrags, bevor sich das Familiengericht damit befasst.
In den Versorgungsausgleich fallen alle während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften. Dabei ist es egal, ob es sich um gesetzliche, betriebliche oder private Rentenversicherungen handelt.
Die interne Teilung
Grundsätzlich findet eine hälftige Teilung jeder einzelnen Anwartschaft statt, wenn ein gewisser Mindestkapitalwert erreicht ist. Hat also ein Ehepartner drei Anwartschaften und der andere zwei bei anderen Versorgungsträgern, so bekommt jeder im Alter von fünf unterschiedlichen Stellen Rente ausgezahlt. Das Familiengericht überträgt damit für die ausgleichsberechtigte Person jeweils ein Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem auch das im Versorgungsausgleich zu teilende Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Dieser Ausgleich wird „interne Teilung“ genannt. Das klingt kompliziert, ist aber grundsätzlich eine ziemlich faire Lösung. Innerhalb des gleichen Versorgungsträgers wird dir Anwartschaft einfach hälftig geteilt.
Die externe Teilung
Da der Versorgungsausgleich so aber noch nicht kompliziert genug ist, hat der Gesetzgeber ausnahmsweise auch eine externe Teilung erlaubt. Wenn es der Versorgungsträger wünscht, kann das Familiengericht nach § 17 VersAusglG die externe Teilung unter bestimmten Voraussetzungen vornehmen. Das darf auch gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person geschehen.
Die externe Teilung ist bei Anrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse möglich, sofern sie nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Bei der externen Teilung begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun festgestellt, dass es dabei zu erheblichen Transferverlusten zulasten der ausgleichsberechtigten Person kommen kann. Die Folge: Ausgleichsberechtigte erhalten unter Umständen eine geringere Altersversorgung aus Betriebsrenten als bei einer interner Teilung. Darüber hinaus kann im Einzelfall ihre Rente auch geringer als die des Ausgleichspflichtigen sein.
In einem Verfahren zum Versorgungsausgleich sieht das Oberlandesgericht Hamm aufgrund der Regelung des § 17 VersAusglG den Halbteilungsgrundsatz verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG), der auch für eine annähernd gleiche Aufteilung des Erworbenen zwischen geschiedenen Ehepartnern sorgen soll, ist damit nicht gewährleistet.
Das BVerfG ist am Zug
Das OLG Hamm hat diese Fragen rund um die externe Teilung beim Versorgungsausgleich nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, 10. März 2020 um 10.00 Uhr über diese Vorlage. Wir dürfen auf das Ergebnis gespannt sein, da es Auswirkungen auf sehr viele Ehescheidungsverfahren haben wird.
Bundesverfassungsgericht, 1 Bvl 5/18