Ach ja, die gute alte Zeit: Früher gab es noch richtige Zinsen für das Guthaben auf einem Bausparvertrag – also deutlich mehr als 0,2 oder 0,5 % pro Jahr. Klar, dass sich da so mancher Sparer überlegt hat, den Bausparvertrag nicht für ein Bauvorhaben zu nutzen. Der Vertrag sollte einfach weiterlaufen und so in diesen zinsarmen Zeiten beim Blick auf den jährlichen Kontoauszug für ein kleines Lächeln sorgen.
Doch plötzlich kündigten die Bausparkassen die alten Verträge. Und einige Bausparer zogen vor Gericht. Sie wollten die alten zinsträchtigen Verträge behalten. Hatten sie in der Berufungsinstanz noch Erfolg, so hat der Bundesgerichtshof diesen fleißigen Sparern nun einen Strich durch die Rechnung gemacht. In zwei im Wesentlichen parallel gelagerten Revisionsverfahren entschied der BGH, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen könne, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Ob der Vertrag bereits voll bespart ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden. Hier gilt aber die Besonderheit, dass die Bausparkasse während der Ansparphase des Vertrages Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber ist. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.
Der BGH stellt klar, dass die Kündigungsmöglichkeiten eines Darlehensnehmers auch zugunsten der Bausparkasse gelten. Jeder Darlehensnehmer darf zehn Jahren nach Empfang des Darlehens seinen Vertrag kündigen. Es kommt damit auf den richtigen Zeitpunkt an.
Nach Auffassung des BGH hat die Bausparkasse das „Zweckdarlehen“ vollständig mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife erhalten. Und so sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Die Bausparer müssen also zukünftig auf die hohen Zinsen aus den alten Verträgen (leider) verzichten.
BGH; Urteile vom 21. Februar 2017; XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16