Studenten (volljährige Kinder), die nicht bei einem Elternteil wohnen, erhalten seit dem 1. Januar 2016 mehr Geld. Seit Jahresbeginn beträgt der Bedarfssatz 735,00 €. In diesem Betrag ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 € einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten ist. Der bisherige Bedarfssatz von 670,00 € war seit dem 1. Januar 2011 unverändert und bedurfte daher einer Anpassung.
Aber Achtung:
Der Bedarfssatz ist nicht der Betrag, den unterhaltspflichtige Eltern an „ihren“ Studenten zahlen müssen. Kindergeld, Bafög und andere Positionen sind zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite sind in dem Bedarfssatz die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie etwaige Studiengebühren nicht enthalten. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann den zu zahlenden Unterhalt berechnen.