In vielen Gesellschaftsverträgen findet sich eine Schlichtungsklausel. Diese Klausel kann erhebliche Auswirkungen auf gerichtliche Verfahren unter den Gesellschaftern haben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) befasste sich in zweiter Instanz jetzt mit einem Streit zwischen zwei Gesellschaftern. Beide waren jeweils an zwei Kommanditgesellschaften beteiligt. Die Parteien stritten über die grundsätzliche Unternehmenspolitik, was bereits zu mehreren Gerichtsverfahren geführt hatte.
Im September 2011 fanden bei beiden Kommanditgesellschaften Gesellschafterversammlungen statt. Mit der Klage begehrte der eine Gesellschafter die Feststellung, dass die Beschlussfassungen dieser Gesellschafterversammlungen nichtig waren, soweit seine Auskunfts- und Einsichtsrechte beschränkt wurden. Darüber hinaus verlangte er die Feststellung, dass eine Reihe von abgelehnten Beschlüssen tatsächlich gefasst wurden.
So sieht das OLG den Fall:
Auf die hiergegen eingelegte Berufung hob das OLG das Urteil auf. Das OLG begründete dies damit, dass die Klage bereits unzulässig sei. In den Gesellschaftsverträgen aus dem Jahr 1978 war ein sogenanntes Vertrauensmänner-Verfahren vor Klageerhebung vorgesehen. Dies war nicht durchgeführt worden. Das OLG stellte fest, dass nach den Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der Gerichtsweg für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern erst zulässig sei, wenn binnen zweier Monate keine Verständigung zwischen den Vertrauensmännern zustande kommt.
Praxis-Tipp: Sinn und Zweck eines vorgeschalteten außergerichtlichen Verfahrens ist es, die Erhebung einer Klage zu verhindern und dadurch die Veröffentlichung eines firmeninternen Konflikts zu vermeiden. Ein Gerichtsverfahren ist öffentlich und damit auch eine kostengünstige Informationsquelle für die Konkurrenz. Dort wird offen über Preise, Vertragsbeziehungen und Gesellschaftsverträge gesprochen. Dieses ist aber von beiden Streitparteien selten gewollt. Daher wird sowohl in Gesellschaftsverträgen, aber auch in Lieferverträgen immer öfter eine Mediationsklausel vereinbart, die eine Klage bis zum Scheitern der Mediation ausschließt.
OLG Frankfurt; Urteil vom 06.05.2014; 5 U 116/13