Wenn es draußen kalt und ungemütlich wird, dann ist das genau die richtige Zeit, um mal wieder in ein Museum zu gehen. Und im digitalen Zeitalter hat man mit seinem Handy natürlich auch gleich den Fotoapparat dabei. So können die „Follower“ an dem schönen Kunsterlebnis teilhaben. Dabei macht es aber einen Unterschied, ob man die Fotos privat nutzt oder öffentlich in Mediendatenbanken „ausstellt“.
Vor dem Bundesgerichtshof stritten sich jetzt als Klägerin die Betreiberin des Reiss-Engelhorn-Museums in Mannheim und der Beklagte, der ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet-Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig ist.
Das Museum hatte bereits im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen. Diese Fotografien sind dann in einer Publikation des Museums veröffentlicht worden. Das Museum vereinbart mit seinen Besuchern im Besichtigungsvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein Fotografierverbot.
Der Beklagte hat trotzdem fotografiert. Die Fotos hat er dann in der Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt. Auf den Bildern sind Werke – Gemälde und andere Objekte – aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen. Diese Werke sind alle wegen Ablaufs der Schutzfrist des Urheberrechts (§ 64 UrhG) nicht mehr geschützt. Der Beklagte hat dabei sowohl Bilder aus der Publikation der Beklagte eingescannt als auch Fotos bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst gefertigt. Das so gewonnene Material hat er dann Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein eigenes Urheberrecht zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin verlangt Unterlassung und Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Sie stützt sich dabei wegen der eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Im Übrigen beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte.
Das meint der BGH:
Die Richter sehen in dem Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin ein Rechtsverletzung. Dem Museum war von dem damaligen Fotografen das Recht übertragen worden, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen. Auch die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Beim Fotografieren hat der Fotograf gestalterische Entscheidungen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. So war es auch hier. Die Fotos erreichen durch die Arbeit des Fotografen das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.
Der Beklagte hatte aber nicht nur gescannt. Er hatte auch im Museum fotografiert. Und da ist der BGH sehr klar: Das Fotografieren in dem Museum verstößt gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot. Nicht zuletzt aufgrund ausgehängter Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Besichtigungsvertrag einbezogen worden. Die Klägerin kann also verlangen, dass der Beklagte seine Bildaufnahmen nicht durch das Hochladen im Internet öffentlich zugänglich macht.
BGH, Urteil vom 20.12.2018, I ZR 104/17 – Museumsfotos