In Krisensituationen besteht die Möglichkeit, mit der Geschäftsführung einer GmbH einen so genannten Notgeschäftsführer zu betrauen. Verunglückt zum Beispiel der alleinige Geschäftsführer, so ist jeder Gesellschafter berechtigt, beim zuständigen Registergericht einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers zu stellen. Schließlich muss …
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