In Krisensituationen besteht die Möglichkeit, mit der Geschäftsführung einer GmbH einen so genannten Notgeschäftsführer zu betrauen. Verunglückt zum Beispiel der alleinige Geschäftsführer, so ist jeder Gesellschafter berechtigt, beim zuständigen Registergericht einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers zu stellen. Schließlich muss die tägliche Arbeit weiter erledigt werden. Das gleiche Prinzip gilt auch für Vereine. Dort kann, in einer entsprechenden Krisensituation, jedes Mitglied den Antrag auf Bestellung eines Notvorstands stellen.
Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, wie diese Frage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu handhaben ist. In dem zu entscheidenden Fall war innerhalb einer Familien-GbR eine Person aufgrund des Gesellschaftsvertrages mit der Geschäftsführung beauftragt. Durch Tod eines Gesellschafters sollte die GbR nicht aufgelöst sein. Der Geschäftsführer verstarb, die anderen Gesellschafter gerieten in Streit und einer stellte den Antrag, analog den Regeln zum Notvorstand einen Notgeschäftsführer zu bestellen. Alle Instanzen und auch der BGH wiesen diesen Antrag zurück.
Und das meint der BGH
Für eine entsprechende Anwendung der Regeln zum Vereinsvorstand fehlt es an einer Gesetzeslücke. Das Gesetz gibt vielmehr Regelungen vor, wie bei Tod eines geschäftsführenden Gesellschafters zu verfahren ist. Grundsätzlich kommt es dann zur Gesamtgeschäftsführungsbefugnis der verbleibenden Gesellschafter. Sollten diese sich blockieren, so ist das keine „Lücke“. Es handelt sich vielmehr um eine mögliche Folge des Regelfalls einer GbR, nämlich der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter.
BGH; Beschluss vom 23.09.2014; II ZB 4/14