Keine Werbungskosten wegen Vorfälligkeit

Der Bundesfinanzhof musste sich kürzlich mit der Frage beschäftigen, ob eine im Zusammenhang mit einem Immobilienverkauf an die Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei der Steuer abgesetzt werden kann. Im Veräußerungsvertrag hatte sich die Klägerin zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus dem zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte sie eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zu leisten. Diese wollte sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch nicht. Mit ihrer Klage und der Revision hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Nach § 9 I,1 EStG in der damals geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, die bei der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ abgezogen werden können, wenn sie durch sie veranlasst sind. Zu den Werbungskosten zählen auch Schuldzinsen, soweit sie mit den Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der BFH erkannte, dass die Vorfälligkeitsentschädigung hier zwar auf dem ursprünglichen Darlehen beruhte. Dieses war mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen worden. Ursächlich für die Vorfälligkeitsentschädigung war jedoch nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung.

Folgerichtig sah der BFH keine Möglichkeit, die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus „Vermietung und Verpachtung“ abzuziehen.

BFH; Urteil vom 11.02.2014; IX R 42/13

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