Weihnachten und die Bescherung: Dabei sein ist alles!

Weihnachten ist nicht nur das christliche Fest der Liebe. Weihnachten ist auch ein Fest der Geschenke. Und die erhält man nicht nur von seinen Liebsten.

In vielen Firmen ist es üblich, dass die Mitarbeiter zum Jahresende etwas geschenkt bekommen. So war es auch bei einer Einkaufsgenossenschaft. Diese richtete eine Weihnachtsfeier aus, an der 75 Mitarbeiter teilnahmen. Alle anwesenden Personen erhielten „als Geschenk“ ein iPad mini. Jene 42 Arbeitnehmer, die nicht bei der Weihnachtsfeier waren, erhielten dieses allerdings nicht. Dazu gehörte auch der Kläger, der arbeitsunfähig erkrankt war. Er wollte aber trotz Fehlens auf der Weihnachtsfeier gerne ebenfalls ein solches Gerät und zog vor das Arbeitsgericht. Den Prozess verlor er durch zwei Instanzen.

Das sagt das Landesarbeitsgericht:

Für das Landesarbeitsgericht Köln als Berufungsinstanz verfolgte der Arbeitgeber mit dem bereits im Vorfeld der Weihnachtsfeier nicht näher angekündigten Geschenk unstreitig einen bestimmten und legitimen Zweck: Er wollte das Interesse der Mitarbeiter an der Teilnahme und die Attraktivität der Betriebsfeiern allgemein steigern. Die Anwesenheit auf der Weihnachtsfeier war die einzig erkennbare Voraussetzung für den Erhalt des Geschenks. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass nicht die Honorierung der im laufenden Jahr geleisteten Dienste Zweck des Geschenks war. Dann hätte der Kläger eventuell auch berücksichtigt werden müssen.

Es ist legitim, wenn der Arbeitgeber die Attraktivität außerdienstlicher Betriebsfeiern fördern will. Es geht dabei schließlich um das Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft und ein positives Betriebsklima. Betriebsfeiern ermöglichen es, sich auch privat kennen zu lernen, was den Umgang und die Kommunikation im Betrieb erleichtern kann, so das LAG Köln.

Auf gut Deutsch: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft.

– Frohe Weihnachten ! –

 

LAG Köln, Urteil vom 26.03.2014 – 11 Sa 845/13

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