Koppelungsverbot: Wenn Architekten „koppeln“

Das Koppelungsverbot im Bau- und Architektenrecht ist eigentlich ein „alter Hut“. Es verwundert daher, dass dennoch immer wieder Streitfälle bei den Gerichten landen. Es stellt sich stets die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen dieses Verbot hat. Müssen die Vertragsparteien den ganzen Vertrag rückabwickeln? Und wie sieht es mit Gewährleistungsansprüchen aus?

Das Koppelungsverbot hat zunächst einmal die unzulässige Verknüpfung von Grundstückskauf und Architektenbindung zum Inhalt. Verpflichtet sich ein Grundstückskäufer zugleich mit dem Erwerb des Grundstücks zur Beauftragung eines bestimmten Architekten oder Ingenieurs mit der zukünftigen Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundbesitz, so führt dieses zur Nichtigkeit des Vertrages. Das OLG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung den Willen des Gesetzgebers schön zusammengefasst. Die Konsequenzen aus einem Verstoß gegen das Verbot werden dabei deutlich.

Das sagt das Oberlandesgericht Köln:

Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung der Gefahr entgegenwirken, dass bei knappem Angebot an Baugrundstücken der Ingenieur oder Architekt, der Grundstücke an der Hand hat, eine monopolartige Stellung erwirbt, die nicht auf eigener beruflicher Leistung beruht. Es sollten der Leistungswettbewerb geschützt und die Wahlmöglichkeit des Käufers erhalten bleiben. Das Koppelungsverbot dient also dem Schutz des Grundstückserwerbers. Er muss so geschützt werden, als sei aus seiner Sicht ein wirksamer Architektenvertrag zustande gekommen. Bei fehlerhafter Bauleistung kann er daher den Architekten in Regress nehmen.

OLG Köln; Urteil vom 30.07.2014; 11 U 133/13

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