Werbung: Ein Pin-Up-Kalender aus der Anwaltskanzlei

Rechtsanwälte dürfen für ihre Dienstleistungen Werbung betreiben. OK, aber: Nicht alle Werbemaßnahmen sind den Anwälten erlaubt.

Im Grundsatz darf die Anwaltschaft Werbeanzeigen und auch andere Werbemaßnahmen nutzen. Sie muss dabei allerdings das Sachlichkeitsgebot stets im Blick haben. Ein Rechtsanwaltskollege war offensichtlich mit dieser eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht so richtig vertraut. Er verteilte Pin-Up-Kalender an potenzielle Mandanten. Das gefiel den Kollegen nicht wirklich und so kam es zu einem anwaltsgerichtlichen Verfahren. Der zuständige Kölner Anwaltsgerichtshof ist zu der Feststellung gelangt, dass eine solche Werbung plakativ reklamehaft und auf Effekthascherei ausgerichtet ist. Letztendlich verletzt sie klar das anwaltliche Sachlichkeitsgebot.

Dem kann nur zugestimmt werden, Euer Ehren! Man fragt sich ernsthaft, wie kommt der Kollege auf eine solche Idee. Meine Bewertung für diese Werbemaßnahme lautet daher im besten Facebookdeutsch:

#kopfschüttel

AnwG Köln; Beschluss vom 10.11.2014; 10 EV 490/14

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