Die sogenannte Unternehmergesellschaft (UG) mit beschränkter Haftung ist eine rechtliche Unterform der GmbH. Und eine GmbH hat diverse Offenlegungspflichten, zum Beispiel im Hinblick auf Jahresabschlüsse. Im vorliegenden Fall reichte eine „UG“ nun aber nicht ihre Rechnungsunterlagen beim Registergericht ein und wurde prompt mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € bedacht. Die Vertreter der UG meinen, dass sie nicht die Pflichten, wie sie für Kapitalgesellschaften gelten, treffen würden.
Das sieht das Oberlandesgericht Köln nun aber ganz anders. Die Richter bestätigen, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gebe, da letztendlich die Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG nur eine schlichte Variante und Unterform der GmbH und gerade keine eigene Rechtsform sei. Die „UG“ wird also als reine Untervariante der GmbH von deren Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses und von der Offenlegungspflicht erfasst. Und das hat auch seinen guten Grund.
Das OLG führt dazu aus:
Die Offenlegungspflichten erhöhen in Umsetzung zwingender europarechtlicher Vorgaben die Transparenz und Publizität der buchhalterischen und finanziellen Situation der davon betroffenen Unternehmen. Sie stellen praktisch eine Kehrseite der besonderen Haftungsprivilegierung der Kapitalgesellschaften dar und dienen der Verwirklichung eines effektiven Schutzes von Gläubigern und Rechtsverkehr. Diese Überlegungen gelten angesichts des weitgehend ausfallenden Mindeststammkapitals aber dann gerade auch für die UG.
OLG Köln; Beschluss vom 03.11.2015; 28 Wx 12/15