Bei der Gründung einer GmbH muss jeder Gesellschafter seinen übernommenen Geschäftsanteil in die Gesellschaft einlegen. Das muss nicht immer Bargeld sein. Näheres regelt regelmäßig der Gesellschaftsvertrag. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle durfte sich mit der Frage beschäftigen, wie bei einer „Mischeinlage“ die Bareinlage zu beurteilen ist.
Übernimmt ein GmbH-Gesellschafter bei der Gründung einen Geschäftsanteil von 15.000 € und verspricht er, einen Teil der Einlageverpflichtung durch Übereignung eines PKWs im Wert von 9.725 € zu erfüllen, so stellt dieses eine Mischeinlage dar. Eine solche Mischeinlage kann nach Ansicht der Richter nur so gestaltet werden, dass vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister der PKW zu übereignen und auf die restliche Bareinlagepflicht ein Viertel einzuzahlen ist.
Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sieht jedoch neben der Übereignung des PKW keine Verpflichtung zur Bareinlage vor. Dies ist für die Richter eine unzulässige Befreiung von der Ersteinzahlungspflicht auf Bareinlagen. Die Folge ist, dass die GmbH ohne eine Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann.
Nach Auffassung des Senats darf ein Gründungsgesellschafter bei der hier gewählten Mischeinlage auf einen einzigen übernommenen Anteil nicht günstiger dastehen, als wenn er zwei Geschäftsanteile im Wert von insgesamt 15.000 € übernommen hätte, nämlich eine Sacheinlage in Wert von 9.725 € (PKW) und getrennt davon eine Bareinlage in Höhe von 5.275 €. In diesem Fall hätte der Gründungsgesellschafter den PKW insgesamt und auf den Bareinlageteil ein Viertel der Einlage bei Gründung aufbringen müssen.
OLG Celle; Beschluss vom 05.01.2016; 9 W 150/15