Die Instandhaltungsrücklage als spezielles Vermögen

Wer schon einmal eine Eigentumswohnung gekauft hat, wird wissen, dass die Instandhaltungsrücklage „mitverkauft“ wird. Die hat der Voreigentümer bei der Verwaltung angespart. Oft wird der Anteil im Notarvertrag gesondert ausgewiesen, um so dem Käufer zu ermöglichen, einen Teil der Grunderwerbsteuer zu sparen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) rückt jetzt von seiner bisherigen Rechtsprechung etwas ab. Die Grunderwerbsteuer fällt auch an, wenn jemand Eigentumswohnungen ersteigert. Rechtlich ersteigert er Sondereigentumsanteile. So war es auch in dem zu entscheidenden Fall. Der Kläger wollte die Instandhaltungsrücklage aus der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heraushalten, also Steuern sparen. Der BFH folgte jedoch seiner Argumentation nicht und wies die Revision des Klägers zurück.

Das meint der BFH:

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Eine Aufteilung des Meistgebots in Grund und Boden und Rücklage entsprechend den Grundsätzen zur Aufteilung einer Gesamtgegenleistung ist nur dann geboten, wenn die Zwangsversteigerung Gegenstände umfasst, deren Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Das hängt davon ab, ob das Gericht für solche Gegenstände eine gesonderte Zwangsversteigerung anordnen könnte.

Bei einer Eigentumswohnung ist aber Gegenstand der Versteigerung das Sondereigentum an der Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Instandhaltungsrücklage gehört nicht dazu, sie kann ja auch nicht separat ersteigert werden. 

Die anteilige Instandhaltungsrückstellung ist Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft und gehört nicht zum Vermögen des von der Zwangsversteigerung betroffenen Wohnungseigentümers. Sie ist damit Vermögen eines anderen Rechtssubjekts, nämlich der Wohnungseigentümergemeinschaft.

BFH; Urteil vom 02.03.2016; II R 27/14

Diesen Beitrag teilen auf: