„Trikotwerbung“ bleibt im Gerichtssaal verboten

Was in einem Fußballstadion erlaubt ist, muss noch lange nicht im Gerichtssaal erlaubt sein. So sieht es auch der Bundesgerichtshof und hat einem Rechtsanwalt erläutert, warum er seine Robe nicht zu Werbezwecken bedrucken darf.

Der klagende Rechtsanwalt wendet sich gegen einen belehrenden Hinweis seiner Rechtsanwaltskammer. Diese hatte sich ablehnend zur berufsrechtlichen Zulässigkeit eines geplanten Aufdrucks beziehungsweise einer Bestickung auf der Anwaltsrobe im oberen Rückenbereich mit den Worten „Dr. R. “ und seiner Internetadresse „www.dr-r. .de“ geäußert.

Auch der BGH sieht in dem Tragen einer nach dem Muster des Klägers bestickten oder bedruckten Robe vor Gericht einen Verstoß gegen § 20 BORA. Diese berufsrechtliche Vorschrift steht jeglicher Werbung auf einer Robe im Gerichtssaal entgegen. Die Pflicht zum Tragen einer Robe setzt für den BGH nämlich voraus, dass die Robe nicht mit Werbeaufdrucken oder ähnlichen werbenden Aufbringungen versehen ist. Das ergibt sich nach Rechtsauffassung des BGH bereits aus Sinn und Zweck der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe. 

Dieser Sinn und Zweck kommt in dem erheblichen Interesse der Allgemeinheit zum Ausdruck, dass Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und angemessener Form durchgeführt werden können. Diesem Zweck dient es, wenn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen. Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; das macht ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege sichtbar.

Der Anwalt als Organ der Rechtspflege

Fast schon philosophisch sieht der BGH darin einen zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess. So werde die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum gefördert. Es werde ein Beitrag zur Schaffung einer Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann. Durch das Anlegen der Robe trete der Rechtsanwalt mithin als Person hinter seiner Funktion als Prozessbeteiligter zurück. Der Rechtsanwalt werde gerade nicht als konkrete Person, sondern als unabhängiges Organ der Rechtspflege aus dem übrigen Teilnehmerkreis hervorgehoben. Eine namentliche Kennzeichnung auf der Robe dient diesem Zweck nicht.

BGH; Urteil vom 07. November 2016; AnwZ (Brfg) 47/15

Diesen Beitrag teilen auf: