Unterhaltsvorschuss: Das Geld fließt länger

Der Unterhaltsvorschuss ist eine besondere staatliche Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder. Er greift ein, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Bislang wurde aber nur höchstens 72 Monate lang gezahlt, und unabhängig davon war mit Erreichen des 12. Lebensjahres Schluss.

Dies führte für den betreuenden Elternteil natürlich zu einer erheblichen Mehrbelastung, sobald das Kind in das 13. Lebensjahr eintrat und der Unterhalt immer noch ausblieb. Diese Belastungssituation hat der Gesetzgeber erkannt und will dem nun angemessen Rechnung tragen.

Unterhaltsvorschuss bedeutet aber nicht, dass der eigentlich zum Unterhalt verpflichtete Elternteil „fein raus“ ist. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht vielmehr auf den Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses über.

Die Reform des Unterhaltsvorschusses soll zum 1. Juli 2017 in Kraft treten. Es geht laut Familienministerium konkret um folgende

Eckpunkte:

1)
Um die staatliche Unterstützung von Kindern von Alleinerziehenden zu verbessern, wird die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben. Die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) heraufgesetzt.

2)
Für alle Kinder bis 12 Jahre wird die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben. Hierdurch werden 46.000 Kinder zwischen 6 und 12 Jahren im UVG-Bezug bleiben können. Das gilt auch für alle Kinder, die zukünftig Unterhaltsvorschuss erhalten werden.

3)
Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es in Zukunft ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. Hierdurch werden 75.000 Kinder erreicht. Auch für sie gibt es keine Höchstbezugsdauer mehr.

4)
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll 268 Euro monatlich betragen (0 bis 5 Jahre: 150 Euro; 6 bis 11 Jahre: 201 Euro).

Bundesfamilienministerium – Aktuelle Meldung –

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