Die Missbrauchsgebühr beim Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht ist Deutschlands höchstes Gericht. Ist man mit einer Entscheidung anderer Gerichte nicht einverstanden, kann man sich dort beschweren. Grundsätzlich ist das Verfahren sogar kostenfrei. Aber Achtung: Das Gericht muss nicht jeden Fall annehmen. Deshalb steht in § 34 Bundesverfassungsgerichtsgesetz:

„Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2 600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.“

Und von dieser Möglichkeit macht die Richter auch Gebrauch. So haben sie die Verfassungsbeschwerde gegen einen im Zusammenhang mit den „G-20-Ausschreitungen“ erlassenen Haftbefehl nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hatte durch seine Bevollmächtigte vortragen lassen, dass auf einem Video „lediglich“ Würfe aus der Menschenmenge mit „Bengalos“ und „Böllern“ zu sehen seien, aber keine Steinwürfe gegen Polizisten. Die Beschwerde war trotzdem nicht ausreichend substantiiert.

Erst nach ihrem Beschluss vom 23.08.17 konnten die Richter das fragliche Video sehen. Sie konnten dort erkennen, dass Personen aus der Menschenmenge heraus mehrere Steine in Richtung der Polizeibeamten geworfen haben.

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden. Deshalb hat das Gericht in diesem Fall nachträglich am 27.09.17 eine Missbrauchsgebühr von 600 Euro gegen die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers verhängt, um diese nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit ihres Vortrags anzuhalten.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.09.2017, 2 BvR 1691/17

Diesen Beitrag teilen auf: