Wir leben in modernen Zeiten. Alles ist möglich. Aber es ist nicht immer alles rechtlich erlaubt, was gewünscht wird. Zwar gibt es seit dem 01.01.1981 unter der Überschrift „Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen“ ein Transsexuellengesetz. Aber das ist nicht mehr auf dem neuesten Stand.
Diese Erfahrung musste nun eine transsexuelle Person machen, hier A genannt. Deren Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ist seit August 2012 rechtskräftig anerkannt. Im September 2015 begründete sie mit der Frau B eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Im Juni 2015 hatte diese bereits ein Kind geboren. Das Kind war nach dem Vortrag beider Beteiligten mit dem konservierten Samen der A gezeugt worden. In einer notariellen Urkunde hatte diese noch vor der Geburt mit Zustimmung der B anerkannt, Mutter des Kindes zu sein. Nun will sie eine entsprechende Änderung der Geburtsurkunde erreichen.
Das sagt der BGH:
Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz mit Beschluss vom 29.11.2017 (XII ZB 459/16) entschieden. Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wird, kann rechtlich nur die Vater- aber nicht die Mutterstellung erlangen.
Rechtliche Mutter des Kindes ist abstammungsrechtlich immer nur die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Durch den Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen (Samenspende) ist also nur die Begründung der Vaterschaft möglich (§ 1592 BGB). Die von ihr stattdessen ausdrücklich erklärte Mutterschaftsanerkennung konnte daher keine Wirksamkeit erlangen.
Einen Verstoß gegen Grundrechte der transsexuellen Person konnte der BGH nicht erkennen. Das Transsexuellengesetz stellt vielmehr sicher, dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen werden.
Es bleibt also bei Mutter, Vater, Kind – zumindest rechtlich; zumindest im Moment…
BGH, Beschluss vom 29.11.2017, XII ZB 459/16