Sommerzeit – Zeit der Grillabende und der Gartenpartys. Für viele Menschen gehört ein „zünftiges“ Bier dazu. Bei der Auswahl des Bieres hat der Verbraucher aber die Qual der Wahl. Und so versucht jede Brauerei durch interessante Werbung Aufmerksamkeit zu erregen.
Eine Brauerei aus dem Allgäu verwendet bereits seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan „Wohl bekomms!“. Im Internet bezeichnete sie bestimmte Biere ihres Sortiments, die einen Alkoholgehalt von 5,1%, 4,4% und 2,9% auswiesen, als „bekömmlich“.
Das passte einem Verbraucherschutzverband nicht. Der hält die Werbeaussage „bekömmlich“ für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der EU-Vorschriften. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 lautet: Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Der Verband hat daher die beklagte Brauerei auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Die Brauerei unterlag in den ersten beiden Instanzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Mai 2018 (I ZR 252/16) auch die Revision zurückgewiesen.
Und das meint der BGH:
Laut BGH liegt eine „gesundheitsbezogene Angabe“ vor, wenn mit dem Verzehr eine Verbesserung des Gesundheitszustands versprochen wird. Zumindest muss behauptet werden, dass der Verzehr auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen habe. Schon das Berufungsgericht hat festgestellt, dass Kunden den Begriff „bekömmlich“ als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstehen. Der Werbung der Brauerei lässt sich nicht entnehmen, dass nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden sollte. Daher ist „bekömmlich“ nicht nur in der Etikettierung, sondern auch in der Werbung für das Bier verboten.
Na dann: Wohl bekomms!
BGH, Urteil vom 17.05.2018, I ZR 252/16