Eltern im neuen Blick: Vom biologischen zum rechtlichen Mit-Elternteil

Die „Ehe für alle“ macht es möglich. Gleichgeschlechtliche Ehepaare leben und wirtschaften nicht nur zusammen, sie haben auch gemeinsam Kinder. Natürlich kann nur einer der beiden Partner ein „biologischer Elternteil“ sein. Aber was ist dann der andere? Die einfachen „Vater-Mutter-Kind-Zeiten“ sind vorbei. Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit dieser Frage zu befassen. Es ging dabei konkret um den Eintrag im Geburtenregister.

Die Kindesmutter und die Antragstellerin lebten seit Mai 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Oktober 2017 schlossen sie durch Umwandlung dieser Lebenspartnerschaft die Ehe. Einige Tage später wurde ein Kind geboren. Dies war aufgrund gemeinsamen Entschlusses der beiden Frauen durch medizinisch assistierte künstliche Befruchtung mit Spendersamen einer Samenbank gezeugt worden. Im Geburtenregister wurde die Mutter eingetragen, nicht aber ihre Ehefrau als weiterer Elternteil. Diese beantragte daraufhin erfolglos beim Standesamt, sie als weitere Mutter im Geburtseintrag aufzuführen. Der Bundesgerichtshof lehnt jedoch die Eintragung ab.

Das Geburtenregister ist nicht unrichtig. Die bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren geltende Abstammungsregelung des § 1592 Nr. 1 BGB gilt bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren nicht. Die Ehefrau der Kindesmutter ist daher nicht mit der Geburt des Kindes „rechtlicher Elternteil“ geworden. Die Elternstellung der Person, die nicht Mutter ist, leitet sich allein von § 1592 BGB ab. Diese Vorschrift ist aber weder unmittelbar noch analog auf die Ehe zweier Frauen anwendbar. Der Gesetzgeber hat zwar die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt, er hat aber (noch) nicht das Abstammungsrecht geändert.

Das BGB ist eindeutig

Eine direkte Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Norm nach ihrem klaren Wortlaut allein die Vaterschaft regelt. Das Gesetz weist diese aufgrund einer widerlegbaren Vermutung stets einem bestimmten Mann zu. Die Abstammungsregeln der §§ 1591 ff. BGB haben nach wie vor die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zum Gegenstand.

Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt für den BGH aus diversen Gründen nicht in Betracht. Selbst ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder die Europäische Menschenrechtskonvention wurde geprüft und verneint. Insbesondere stellt es keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 I GG dar, dass die Ehefrau der Kindesmutter nicht allein aufgrund der bei Geburt bestehenden Ehe von Gesetzes wegen rechtlicher Elternteil des Kindes ist. Bei einem Ehemann wäre das so.

Zusammengefasst:

Rein biologisch kann die Ehefrau der Kindesmutter nicht leiblicher Elternteil des Kindes sein. Dieser Unterschied rechtfertigt die im Rahmen des Abstammungsrechts nach wie vor bestehende abweichende Behandlung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Ehepaare und deren Kinder. Um in die rechtliche Elternstellung zu gelangen, hilft daher laut BGH zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Adoption. Damit ist dann aber der Gesetzgeber gefordert, für eine Lösung dieser Fragen zu sorgen. Spannende Diskussionen dürften ins Haus stehen.

BGH, Beschluss vom 10.10.2018, XII ZB 231/18

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