Unterhalt – Neue Zahlen für 2019

Pünktlich zum Jahreswechsel gibt es Änderungen beim Kindesunterhalt. Zum 01. Januar 2019 wird die  „Düsseldorfer Tabelle“ wieder einmal angepasst. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ bereits seit 1979 heraus. Die Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft und ist auch nicht verbindlich. Sie dient jedoch den Familiengerichten als Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung eines angemessenen Unterhalts. So soll eine einigermaßen einheitliche Rechtsprechung zum Unterhalt sichergestellt werden. Alle Oberlandesgerichte wenden daher die Tabelle an, geben dazu aber eigene Leitlinien heraus.

Folgende Änderungen stehen an:

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe werden in der Tabelle angepasst. Grundlage dafür ist die Mindestunterhaltsverordnung. Ab dem 01. Januar 2019 beträgt der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 354 Euro statt bisher 348 Euro. Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) erhalten 406 Euro statt bisher 399 Euro und Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476 Euro statt bisher 467 Euro.

Keine Änderung für Volljährige

Wie in der Vergangenheit werden auch die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe angepasst. Der Bedarf unterhaltsberechtigter Kinder erhöht sich dort um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert.

Anrechnung des Kindergeldes

Aber Achtung: Die Bedarfssätze sind keine Zahlbeträge! Auf den Barunterhaltsbedarf eines Kindes ist immer das Kindergeld anzurechnen. So wird von dem Bedarf eines minderjährigen Kindes das Kindergeld zur Hälfte abgezogen. Bei volljährigen Kindern reduziert sich im Regelfall der Betrag um das gesamte Kindergeld. Erst so lässt sich der tatsächliche Zahlbetrag ermitteln. In der Düsseldorfer Tabelle, aber auch in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte finden sich die sogenannten Zahlbetragstabellen (Links stehen am Ende dieses Textes).

Im Übrigen ist die Tabelle gegenüber dem Jahr 2018 unverändert. So verbleibt es bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalten.

Zum 1. Juli 2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro angehoben werden. Für ein drittes Kind wird der Betrag von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro steigen. Die Zahlbeträge werden sich dann also wieder ändern. Ich werde berichten!

Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2019

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Schleswig ab 01.01.2019

 

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