Kraftwerk und das Tonträger-Sampling

Beim Thema Tonträger-Sampling hält sich der BGH ganz offensichtlich an die Kernaussage des Hits „Alle Jahre wieder“. Daher passt die Ankündigung des BGH auch hervorragend in die Vorweihnachtszeit, erneut am 9. Januar 2020 zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings zu verhandeln. Natürlich geht es dabei nicht um das bekannte Weihnachtslied sondern um den 1977 erschienenen Song „Metall auf Metall“ der Band Kraftwerk.

Das ist passiert:

Ralf Hütter und Florian Schneider-Esleben sind die Kläger und zugleich Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Moses Pelham und Martin Haas (die Beklagten) haben 1997 den Titel „Nur mir“  komponiert. Sängerin war Sabrina Setlur. Allerdings haben sie zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und unter den neuen Song als Dauerschleife gelegt. Für die, die sich die Songs anhören möchte,  habe ich in einem früheren Blog-Beitrag die entsprechenden Links bereitgestellt.

Die Kläger sehen sich durch das Tonträger-Sampling in ihren Rechten als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung in Anspruch genommen.

Das meinten die Gerichte (bislang):

Bereits 2004 verkündete das Landgericht Hamburg die erste Entscheidung in dem Rechtsstreit. Das Verfahren trug aber schon damals ein Aktenzeichen aus dem Jahr 1999. Das Landgericht gab den Kraftwerk-Musikern Recht. Auch die Berufung von Pelham & Co. zum Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 7. Juni 2006) blieb ohne Erfolg. Die Beklagten legten Revision ein und hatten dann beim BGH etwas mehr Glück. Der BGH hob in seiner Entscheidung „Metall auf Metall I“ aus dem Jahr 2008 das Berufungsurteil auf und verweis die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Das OLG Hamburg ließ sich aber nicht beirren. Die Berufung der Beklagten wies das Gericht im Sommer 2011 erneut zurück. Doch die Beklagten gaben nicht auf. Sie legten erneut Revision ein. Aber auch diesmal wies der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung „Metall auf Metall II“ den Antrag der Beklagten im Dezember 2012 zurück. In einer Pressemeldung vom 13.12.2012 erklärte der BGH seine Entscheidung, dass die 2-Sekunden-Sequenz nicht ohne Erlaubnis verwendet werden darf, auch so:

Eine freie Benutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Auch aus der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit lässt sich in einem solchen Fall kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen.

Vom BGH über BVerfG, BGH und EuGH zurück zum BGH

Die Beklagten beharrten aber auf ihrer Sicht der Dinge und bemühten das Bundesverfassungsgericht. Und tatsächlich: Dort wurden das Revisionsurteil und das Berufungsurteil im Jahr 2016 aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht sah eine Verletzung der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiheit der künstlerischen Betätigung. Der Fall wanderte damit zurück zum BGH.

Der nun wieder zuständige Bundesgerichtshof will eine grundsätzliche Klärung der Probleme rund um das Tonträger-Sampling erreichen. Er legte daher dem Gerichtshof der Europäischen Union diverse Fragen zur Beantwortung vor. Dazu hat der EuGH im Juli 2019 ein Urteil gefällt und sich detailliert geäußert. Jetzt ist wieder der BGH am Zug. 20 Jahre nach Verfahrensbeginn geht es nun am 9. Januar 2020 mit einer mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen „I ZR 115/16“ weiter. Und vielleicht gibt es dann bald das Urteil „Metall auf Metall III“.

 

Diesen Beitrag teilen auf: