Sampling: BGH bringt „Metall auf Metall IV“ heraus

Die Geschichte um das Sampling ist inzwischen eine klassische „Neverending Story“. OK, das ist ein alter Song von Limahl, und hier geht es um Kraftwerk und Moses Pelham. Aber: Der Bundesgerichtshofs hat in diesem Rechtsstreit jetzt seine sage und schreibe vierte Entscheidung getroffen. Und mit „Metall auf Metall IV“ ist die Sache zwischen den Musikern immer noch nicht durch. Der Juristentross wird nun wieder von Karlsruhe nach Hamburg ziehen.

Was bislang passierte:

Ralf Hütter und Florian Schneider-Esleben sind die Kläger und zugleich Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Florian Schneider-Esleben ist jetzt im April 2020 im Alter von 73 Jahren verstorben. Bereits im Jahre 1977 veröffentlichte Kraftwerk einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet.

Moses Pelham und Martin Haas (die Beklagten) haben 1997 den Titel „Nur mir“  komponiert. Sängerin war Sabrina Setlur. Allerdings haben sie zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“), unter den neuen Song als Dauerschleife gelegt und vorher „vergessen“, um Erlaubnis zu fragen. Für die, die sich die Songs anhören möchten,  habe ich in einem früheren Blog-Beitrag die entsprechenden Links bereitgestellt.

Die Kläger sehen sich durch das Tonträger-Sampling in ihren Rechten als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung in Anspruch genommen.

Das meinten die bisherigen Instanzen:

Seit 2004 ist in diesem ultralangen Rechtsstreit eine Entscheidung nach der anderen veröffentlicht worden. Es begann am 8. Oktober 2004 beim Landgericht Hamburg. Dort wurde der Klage stattgegeben. Danach ging es dann kunterbunt mit feinen Unterscheidungen in der Begründung weiter. Den genauen Verfahrensgang findet ihr bei dejure.org mit den Links zu den einzelnen Entscheidungen.

Wichtig für das Sampling und den Prozess ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Juli 2019. Der EuGH hatte diverse Fragen des BGH zu beantworten. Und diese Antworten sind die Basis für die jetzige Entscheidung des BGH. Es geht dabei um die Auslegung bestimmter europäischer Richtlinien zum Urheberrecht, zum Vermiet- und Verleihrecht sowie um Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums.

Und das sagt der BGH jetzt zum Sampling:

Der Bundesgerichtshof hat kein abschließendes Urteil gesprochen. Er hat vielmehr das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Der Fall muss also vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg erneut aufgerollt werden. Allerdings hat der BGH den dortigen Richtern einige rechtliche Hinweise mit auf den Weg gegeben. Diese lassen erkennen, wie der BGH die Sache mit dem Sampling zur Zeit und ganz grundsätzlich sieht.

Zunächst werden die Gerichte zukünftig eine zeitliche Grenze ziehen müssen. Eine wichtige Rolle spielt dabei der 22. Dezember 2002.

Für Vervielfältigungshandlungen vor dem 22. Dezember 2002 liegt es für den BGH nahe, dass sich die Beklagten auf eine freie Benutzung des Tonschnipsels im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 24 UrhG berufen können. Das Musikstück „Nur mir“ dürfte ein selbständiges Werk im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG sein. Der BGH erkennt in der von den Beklagten entnommenen Rhythmussequenz keine Melodie im Sinne des § 24 Abs. 2 UrhG.  Es dürften also die Voraussetzungen einer freien Benutzung gegeben sein. Dabei hält der BGH nicht an seiner bisherigen Auffassung fest, dass eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.

Hohes Schutzniveau für das Urheberrecht

Für Vervielfältigungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 kommt hingegen eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger in Betracht. Seit diesem Zeitpunkt sind Teile des Urheberrechts richtlinienkonform mit dem Ziel auszulegen,  ein hohes Schutzniveau für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu erreichen. Dadurch sollen die beträchtlichen Investitionen geschützt werden, die Tonträgerhersteller tätigen müssen, um ihre Produkte anbieten zu können.

Ein Schutz besteht aber nicht, wenn der Nutzer dem Tonträger ein Audiofragment entnimmt und dieses dann in einer geänderten und beim Hören nicht wiedererkennbaren Form in einem neuen Werk nutzt. Bei „Metall auf Metall“ sind dies lediglich zwei Takte. Die Beklagten haben jedoch diese Rhythmussequenz in zwar leicht geänderter, aber beim Hören doch wiedererkennbaren Form in ihren neuen Song übernommen. Damit können sich die Beklagten nicht mehr auf die freie Benutzung der Sequenz berufen.

Der BGH hat dann noch geprüft, ob eventuell die Ausnahme einer Karikatur oder Parodie im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG vorliegen könnte. Er hat dieses aber ebenso verneint wie die Voraussetzungen für die Verwendung eines Zitats.

The Show Must Go On

Der Bundesgerichtshof konnte allerdings nicht abschließend entscheiden. Es sind bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen worden, ob die Beklagten ab dem 22. Dezember 2002 Handlungen der Vervielfältigung oder Verbreitung vorgenommen haben. Gleiches gilt für die Frage, ob solche Handlungen ernsthaft und konkret zu erwarten waren. Dies muss nun das Hanseatische Oberlandesgericht im neu eröffneten Berufungsverfahren erledigen. Darüber hinaus fehlt es an Feststellungen zu den diversen Hilfsanträgen der Kläger. Diese können eine Rolle spielen, wenn die Kläger mit ihren Hauptanträgen nicht durchdringen.

Es bleibt also spannend. Und ob die Sache nun in Hamburg rechtskräftig entschieden wird, dass bleibt abzuwarten. Zur Zeit spricht wenig gegen eine BGH-Entscheidung „Metall auf Metall V“, wann auch immer…

BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16 –

(Foto von Thorsten Frenzel bei Pixabay)

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