Die Goldhasen erfreuen sich gerade zur Osterzeit einer besonderen Beliebtheit. Das Osterfest ist zwar noch ein paar Tage hin. Aber so kann sich der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs rechtzeitig vor Ostern und mit gebührendem Abstand zu Weihnachten auf das folgende schokoladige Thema vorbereiten: Er muss entscheiden, ob der Goldton des „Lindt Goldhasen“ Markenschutz genießt. Verhandelt wird in Karlsruhe wegen Corona nun aber erst nach Ostern am 27.05.2021 zum Aktenzeichen I ZR 139/20.
Worum geht es bei dem Fall „Goldhasen“?
Die Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli stellt Premiumschokolade her. Dazu zählt auch der bekannte „Lindt Goldhase“. Dieser wird in langer Tradition seit 1952 in Deutschland produziert. Zunächst wurden die Hasen in goldener Folie verpackt. Seit nun schon 1994 verkauft Lindt seine Goldhasen in dem aktuellen Goldton. Und wen wundert’s: Der „Lindt Goldhase“ ist mit einem Marktanteil von über 40 % der mit Abstand meistverkaufte Schokoladenosterhase Deutschlands. Und das soll nach dem Willen der klagenden Gesellschaftern der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli auch so bleiben. Deshalb werben sie immer wieder um Ostern herum auf den unterschiedlichsten Kanälen für ihre Goldhasen.
Der genaue Marktbeobachter und „Schokoladenjunkie“ hat es längst bemerkt. Auch andere Firmen vertreiben Schokohasen. Die jetzt beklagte Firma verkaufte in der Ostersaison 2018 tatsächlich einen Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie. Das konnten die Kläger natürlich nicht auf sich sitzen lassen. Frei nach dem Motto „Es kann nur einen geben!“ rügten sie vor Gericht eine Verletzung der Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG. Diese würde ihnen an dem Goldton des „Lindt Goldhasen“ zustehe.
Die Kläger verlangen, der beklagten Firma den Vertrieb von Schokoladenosterhasen zu verbieten, soweit diese unverändert bleiben. Zudem verlangen sie von der Beklagten Auskunft. Das Gericht soll darüber hinaus die Schadensersatzpflicht der Beklagten feststellen.
Das meinten die Vorinstanzen
Das Landgericht München hatte in der 1. Instanz zu entscheiden. Es hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und dem Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsantrag der Kläger stattgegeben. Das Oberlandesgericht München hat den Rechtsstreit anders beurteilt. Die Richter dort haben die Klage am 30.07.2020 insgesamt abgewiesen. Sie meinten zwar, dass der Hauptantrag hinreichend bestimmt sei. Allerdings seien die Kläger nicht Inhaber einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem goldenen Farbton des „Lindt Goldhasen“. Für die Richter habe der Farbton der Goldhasen für die Ware „Schokoladenhasen“ keine Verkehrsgeltung erlangt. Die Kläger geben aber nicht auf. Nun muss der BGH in der Revisionsinstanz entscheiden.
Wichtiger Hinweis für die entscheidenden Richterinnen und Richter:
Die Kläger sollen Originale der Schokoladenosterhasen der Beklagten zu den Gerichtsakten gereicht haben. Ob diese sich noch in der Akte befinden oder ein hungriger Referendar natürlich total aus Versehen die goldigen Schokohasen also…. Die Richterinnen und Richter beim Bundesgerichtshof werden dies am Verhandlungstag überprüfen können. Ich werde über den Ausgang des „Goldhasen“-Streits berichten.
(Foto privat – nach Vertilgung eines Schokohasens)