Alle Jahre wieder…, da kommt direkt nach dem Weihnachtsfest eine neue Düsseldorfer Tabelle heraus. Der Kindesunterhalt wird wieder einmal angepasst. Das passiert üblicherweise zum 1. Januar eines jeden Jahres. So ist bereits jetzt die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle 2022 auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Darüber hinaus erfolgt eine Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 EUR. Ergebnis: Es gibt einen leicht erhöhten Kindesunterhalt.
Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Die Tabelle ist also kein Gesetz und auch keine Verordnung. Und dennoch arbeiten fast alle Familienrechtsanwälte und auch die Familienrichter mit dieser Richtschnur. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt die nach ihm benannte Tabelle seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt.
Was hat sich geändert?
Die Fortschreibung der Mindestunterhaltsverordnung hat zu einer Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder geführt. Konkret beträgt nun der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2022:
– für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 EUR (Anhebung um 3 EUR),
– für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 EUR ( Anhebung um 4 EUR),
– für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533 EUR (Anhebung um 5 EUR).
Der Mindestunterhalt entspricht dem Kindesunterhalt, den jemand zahlen muss, der sich in der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle befindet. Durch die Anhebung des Mindestunterhalts ändern sich automatisch auch die Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Diese werden ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden angehoben. Sie betragen 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.
Für Eltern studierender Kinder ändert sich nichts. Der Bedarfssatz, also der Ausgangspunkt für die konkrete Unterhaltsermittlung, beträgt unverändert 860 EUR, sofern die Kinder nicht mehr zuhause leben. Je nach Lebensstellung der Eltern kann von diesem Betrag nach oben abgewichen werden.
Und wie wird das Kindergeld berücksichtigt?
Die Eltern eines minderjährigen Kindes teilen sich das Kindergeld. Dies geschieht durch die Anrechnung auf den Bedarf des Kindes nach § 1612b BGB. Das Kindergeld beträgt wie in 2021 für ein erstes und zweites Kind 219 EUR, für ein drittes Kind 225 EUR und ab dem vierten Kind: 250 EUR. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet. Da Juristen ungern selber rechnen, haben die Schöpfer der Düsseldorfer Tabelle den Familienrechtlern das Leben erleichtert: Für die reinen Zahlbeträge (Unterhaltsbedarf abzüglich Kindergeldanteil) gibt es eigene Tabellen.
Die Einkommenshöhe bestimmt den Kindesunterhalt
Wer viel verdient kann auch mehr Kindesunterhalt bezahlen. Bis jetzt hatte die Düsseldorfer Tabelle zehn Einkommensgruppen. Sie endete in der höchsten Gruppe mit einem Einkommen von bis zu 5.500 EUR. Diese Gruppen bleiben unverändert. Es sind aber fünf weitere Einkommensgruppen hinzugekommen. Die elfte Gruppe beginnt mit einem bereinigten Einkommen von 5.501 EUR. Die Tabelle endet dann neu mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 EUR. Das entspricht 200% des Mindestbedarfs.
Alle Jahre wieder?
Ja genau: Auch zum 01.01.2023 wird es eine überarbeitete Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt geben. Bereits jetzt ist bekannt, dass der Mindestunterhalt erneut steigen wird (erste Altersstufe auf 404 EUR, zweite Altersstufe auf 464 EUR und dritte Altersstufe auf 543 EUR). Eventuell wird es auch noch weitere Änderungen geben.
Ein Tipp zum Schluss
Die Anwendung der „Düsseldorfer Tabelle“ ist nicht in allen OLG-Bezirken gleich. In München lebt es sich dann doch anders als auf dem flachen Land an der Küste. Für Schleswig-Holstein gibt das Oberlandesgericht in Schleswig regelmäßig „Unterhaltsrechtliche Leitlinien“ heraus. Sie bilden neben der Tabelle die Grundlage für eine „norddeutsche“ Unterhaltsberechnung. Die aktuellen Leitlinien für das Jahr 2022 sind bereits erschienen. Hinweise zu den älteren Düsseldorfer Tabellen sind auch auf der Seite der Advokatur Marktstrasse oder hier in diesem Blog zu finden.
(Foto: privat)