Düsseldorfer Tabelle bringt höheren Unterhalt

Düsseldorf – eine Stadt mit langer Tradition. Sie ist über 700 Jahre alt und liegt als Großstadt direkt am Rhein und natürlich auch an der Düssel. Die Stadt ist nicht nur wegen der Fortuna und der Düsseldorfer EG bekannt geworden. Der Karneval und die gern gepflegte Konkurrenz zu Köln tragen ebenso wie der Status als Landeshauptstadt von Nordrhein-Westfalen ihren Teil dazu bei. Düsseldorf errang natürlich auch Berühmtheit durch den bekannten Schlager „Wärst Du doch in Düsseldorf geblieben“ aus dem Jahre 1968 (Dorthes Kleid in dem Video ist kaum zu toppen, oder?). In dem Text des netten Liedchens heißt es:

Doch er blieb vier Wochen hier – Und er war so nett zu mir
Liebe auf den zweiten Blick – Groß war unser Glück
Aber heute denk‘ ich bloß – Wie werd‘ ich ihn wieder los

(Wärst Du doch in Düsseldorf geblieben; Dorthe Kollo)

Und damit sind wir schon beim Thema: Liebe – Trennung – Unterhalt. Nicht nur bei Familienrechtlern ist Düsseldorf nämlich auch bekannt für die regelmäßig erscheinenden „Düsseldorfer Tabelle“.

Historische Wurzeln

Bereits 1962 wurde die erste Düsseldorfer Tabelle von den Richtern des Landgerichts Düsseldorf entwickelt. Sie war noch für den internen Gebrauch gedacht.  Mit dem Inkrafttreten der Eherechtsreform änderte sich die Zuständigkeit. Das Oberlandesgericht Düsseldorf war nun in Nordrhein-Westfalen die Berufungsinstanz für Unterhaltsverfahren. Die dortigen Richter übernahmen somit auch die „Zuständigkeit“ für die Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle wird zwar von allen Familiengerichten in Deutschland angewandt. Sie hat aber keine Gesetzeskraft.

Regelmäßig Aktualisierungen sind notwendig, wenn sich zum Beispiel die Höhe des Kindergeldes ändert. Diese Anpassungen der Tabelle erfolgen inzwischen in enger Abstimmung mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags und den Familienrichtern aller anderen Oberlandesgerichte.

Es darf natürlich nicht übersehen werden, das die Lebensverhältnisse in Deutschland sehr unterschiedlich sind. Daher haben die einzelnen regionalen Oberlandesgerichte ihre eigenen Leitlinien zu der Düsseldorfer Tabelle entwickelt. Für den Familienanwalt gilt daher: Neben der (grundsätzlichen) Düsseldorfer Tabelle ist stets auch ein Blick in die (speziellen) Leitlinien notwendig.

Aktuelle Entwicklung

Zum Jahresanfang 2020 ist es nun wieder soweit: Ab dem 01.01.2020 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Die aktuellen Änderungen der Tabelle betreffen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Das hat unmittelbaren Einfluss auf den Zahlbetrag. Aber auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, ist angepasst worden. Der sogenannte Selbstbehalt regelt, was einem Unterhaltsschuldner auf jeden Fall verbleiben muss. Aus diese Sätze haben eine Anpassung erfahren.

Für Schleswig-Holstein gibt das Oberlandesgericht in Schleswig regelmäßig „Unterhaltsrechtliche Leitlinien“ heraus. Die aktuellen Leitlinien für das Jahr 2020 sind bereits erschienen. Hinweise zu den älteren Düsseldorfer Tabellen sind auch in meinem Blog zu finden, zum Beispiel für das Jahr 2019.

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