Parteien schauen am Nikolaustag zum BGH

Am 6. Dezember 2022 ist es soweit. Um 12.00 Uhr will der für das Gesellschaftsrecht einschließlich des Vereinsrechts zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über den sogenannten Amts- bzw. Mandatsträgerbeitrag verhandeln. Es geht dabei um die Frage, ob politische Parteien einen parteiangehörigen ehrenamtlichen Bürgermeister auf Grundlage ihrer Satzung auf Leistung eines Sonderbeitrags in Anspruch nehmen dürfen. Kläger in diesem Verfahren ist ein Kreisverband der CDU. Dieser ist rechtlich selbständig und daher Beteiligter des Verfahrens.

Was bislang passierte

Der Beklagte war von 1972 bis zum November 2019 Mitglied des CDU-Kreisverbandes. Dann ist er aus der Partei ausgetreten. Im Jahr 2015 wurde er zum ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt gewählt. Dabei war er nicht als Kandidat des CDU-Kreisverbandes angetreten. Er bewarb sich vielmehr als Einzelkandidat. Eine finanzielle oder personelle Unterstützung hatte er durch den Kläger dabei nicht erfahren.

Als ehrenamtlicher Bürgermeister bezog der Beklagte eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 765 €. Nun verlangt der Kläger von dem Beklagten aufgrund von § 6 Abs. 4 der Finanz- und Beitragsordnung der Landessatzung der CDU Sachsen-Anhalt die Zahlung von Sonderbeiträgen in Höhe von insgesamt 740,46 €. Es geht dabei um einen Zeitraum von Januar 2018 bis November 2019.

Das sagen die bisherigen Instanzen

Das Amtsgericht Naumburg hat der Klage des Kreisverbandes stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb vor dem Landgericht Halle im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Landgericht begründet dies damit, dass dem Kläger gegen den Beklagten nach § 6 Abs. 4 der Finanz- und Beitragsordnung ein einklagbarer Anspruch auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag zustehe. Diese Bestimmung sei mit dem im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthaltenen Übertragungs- und Verzichtsverbot für Entschädigungsansprüche vereinbar. Die darin bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Beklagten seien im maßgeblichen Zeitraum erfüllt. Soweit der Beklagte sein Amt ohne Unterstützung des Klägers erlangt habe, stehe dies seiner Verpflichtung zur Leistung des Sonderbeitrags nicht entgegen.

Der Beklagte bleibt bei seiner Rechtsauffassung und verfolgt nun mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Aus seiner Sicht sind die Amts- und Mandatsträgerbeiträge freiwillige, nicht einklagbare Leistungen. Er erhebt auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zugrundeliegenden Finanzsatzung.

Die Parteien dürfen gespannt sein, wie der Bundesgerichtshof die derzeitige Erhebung von Mandatsträgerbeiträgen durch die Parteien sieht. Denn die CDU ist mit einem Mandatsträgerbeitrag nicht alleine. Auch in den anderen Parteien sind Mandatsträger zu einer solchen Abgabe verpflichtet.

Bundesgerichtshof, Verhandlung am 06.12.2022, II ZR 144/21

(Foto privat: Landgericht Halle)

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