Goldhase: Es kann nur einen Goldton geben!

Schokolade geht immer. Das ist klar. Das Titelfoto beweist es. Aber es kommt auch auf die Verpackung an. Und da streiten sich seit einiger Zeit die Großen ihrer Zunft um den Goldton der Verpackungsfolie eines Schokohasens (Advo.today hat bereits über den Fall „Goldhase“ berichtet). Die Frage aller Fragen lautet: Genießt der Goldton des „Lindt-Goldhasen“ Markenschutz oder nicht? Nun hat der BGH entschieden.

Das ist passiert:

Die Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli stellt hochwertige Schokolade her. Dazu gehört bereits seit 1952 der „Lindt-Goldhase“. Seit 1994 wird er in dem aktuellen Goldton angeboten. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass von dem „Lindt-Goldhasen“ in den letzten 30 Jahren in Deutschland mehr als 500 Millionen Stück verkauft worden sind. Er ist der mit Abstand meistverkaufte Schokoladenosterhase Deutschlands. Die Klägerin hat eine Umfrage gestartet, wonach 70% der Befragten den für die Folie des „Lindt-Goldhasen“ verwendeten goldenen Farbton im Zusammenhang mit Schokoladenhasen dem Unternehmen der Klägerin zuordnen.

Die jetzt beklagte Firma verkaufte in der Ostersaison 2018 ebenfalls einen Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie. Damit war die Klägerin naturgemäß nicht einverstanden. Frei nach dem Motto „Es kann nur einen geben!“ zog sie vor Gericht mit der Rechtsauffassung, die Beklagte habe ihre Marke durch den Vertrieb der anderen Schokoladenhasen verletzt. Man verlangt die Unterlassung des Vertriebs der konkurrierenden Schokoladenhasen. Und schließlich möchte die Klägerin Auskünfte haben und begehrt zudem die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Das meint der BGH:

Das Oberlandesgericht München hat die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, der Farbton habe für die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt. Der BGH hat der Revision der Klägerin nun stattgegeben. Allerdings wird der Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Klägerin ist nach Auffassung des BGH der Beweis gelungen, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat. Der BGH nimmt eine Schwelle von 50 % für den Zuordnungsgrad des für die Folie des „Lindt-Goldhasen“ verwendeten goldenen Farbtons im Zusammenhang mit Schokoladenhasen zum Unternehmen der Klägerin an. Die Umfrage hat mit den 70% einen deutlich höheren Wert ergeben.

Der Goldton hat damit für die Richterinnen und Richter des BGH Verkehrsgeltung erlangt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Farbzeichen als „Hausfarbe“ für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Es schadet auch nicht, dass der Goldton zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des „Lindt-Goldhasen“ (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift „Lindt GOLDHASE“) eingesetzt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass potenzielle Käufer in einer Verwendung des Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird, so der BGH.

Das Berufungsgericht erhält nun die Akten zurück. Dort muss geprüft werden, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Klägerin an dem Goldton des „Lindt-Goldhasen“ durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat. Vielleicht ist der „Goldhasen-Streit“ dann ja zu Ostern 2022 endgültig entschieden. Wir könnten uns endlich wieder auf die wahren Inhalte konzentrieren: Schokolade!

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – I ZR 139/20 – 

(Foto privat – nach Vertilgung des Schokohasens)

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