Nun brachte der Nikolaustag doch nicht die erhofften Neuigkeiten für ehrenamtliche Bürgermeister und Parteien. Es wurde zwar vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt, aber eben noch nicht entschieden. Das war aber auch nicht zu erwarten und wäre doch unüblich gewesen.
Worum geht es?
Es geht um die Frage, ob politische Parteien von einem parteiangehörigen ehrenamtlichen Bürgermeister auf Basis ihrer Satzung einen Sonderbeitrag fordern dürfen. Dieser wird allgemein auch Mandatsträgerbeitrag oder Mandatsträgerabgabe genannt. Kläger in diesem Verfahren ist ein Kreisverband der CDU. Dieser ist rechtlich selbständig und daher Beteiligter des Verfahrens. Der Beklagte war zumindest für einige Zeit seiner Mitgliedschaft in der Partei zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt. Jetzt soll er für diese Zeit den Mandatsträgerbeitrag an die Partei zahlen, was ihm tatsächlich nicht gefällt. Den ganzen Sachverhalt lest ihr in meinem früheren Blogbeitrag.
Bürgermeister und Parteien – es geht um die Finanzen
Der für das Gesellschaftsrecht einschließlich des Vereinsrechts zuständige II. Zivilsenat des BGH will nun am 31. Januar 2023 eine Entscheidung verkünden. Dabei geht es schlicht und einfach um den Bestand der für die Parteifinanzen sicherlich nicht unwichtigen Amts- bzw. Mandatsträgerbeiträge. Die Parteien (und nicht nur die CDU) dürfen also gespannt sein, wie der Bundesgerichtshof die derzeitige Abgabenpraxis durch die Parteien beurteilt.
Bundesgerichtshof, Verhandlung am 06.12.2022, II ZR 144/21
(Foto: privat)